BGH, Beschluss vom 18.11.2024 - 5 StR 298/24•BGH, 2024-11-18 — 5 StR 298/24
BGH, Beschluss vom 18.11.2024 - 5 StR 298/24Bgh / 5. Strafsenat18.11.2024
BGH | Beschluss | 2024-11-18 | 5 StR 298/24
Entscheidungsdatum: 2024-11-18
Aktenzeichen: 5 StR 298/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:181124B5STR298.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin I, 22. Februar 2024, Az: 517 KLs 11/23
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit sich der Beschwerdeführer mit einer Verfahrensrüge gegen die Ablehnung eines Antrags wendet, mit dem er eine daktyloskopische, molekulargenetische sowie auf Spuren von Desinfektionsmittel gerichtete Untersuchung eines Mobiltelefons begehrt hat, erweist sich diese als unzulässig. Entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hat es die Revision unterlassen, zum Inhalt eines in dem Antrag in Bezug genommenen „gerichtlichen Schreibens“ vom 1. Februar 2024 vorzutragen, obwohl dieses den Anlass zur Antragstellung in ergänzter und erweiterter Form gegeben haben soll, nachdem das Gericht einen „in die gleiche Richtung weisenden“ Antrag zuvor bereits abgelehnt hatte. Den im Verhandlungstermin vom 11. Januar 2024 ergangenen Ablehnungsbeschluss zu diesem ersten Antrag hat die Revision zwar vorgelegt, jedoch hat dies einen Vortrag zu dem – inhaltlich damit nicht notwendig identischen – Schreiben nicht entbehrlich gemacht. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob eine Unzulässigkeit der Rüge überdies daraus folgt, dass die Rügebegründung auf die Ausführungen zu drei voranstehenden, ebenfalls nicht zulässig erhobenen Rügen verwiesen hat (vgl. hierzu die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Gericke Mosbacher Köhler
von Häfen Werner