BGH — 1 StR 447/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-11-12
Aktenzeichen: 1 StR 447/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:121124B1STR447.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Karlsruhe, 12. Juni 2024, Az: 22 KLs 270 Js 33464/22
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 9. September 2024, mit dem es die Revision gegen das Urteil vom 12. Juni 2024 als unzulässig verworfen hat, wird aus den vom Generalbundesanwalt genannten Erwägungen als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Zur Eingabe des Angeklagten vom 21. Oktober 2024 ist auszuführen:
Dem Angeklagten ist nicht nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) zu gewähren. Denn nach wie vor ist nicht glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft (§ 45 Abs. 2, § 44 Satz 1 StPO). Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO begann am 11. September 2024 mit Zustellung des Beschlusses vom 9. September 2024. Innerhalb dieser Frist hätte der Angeklagte mitteilen müssen, ob er seine Verteidigerin mit der Begründung der Revision beauftragt habe, oder aber, dass und aus welchen Gründen ihm ein neuer Verteidiger zu bestellen sei. So hat er die Wochenfrist versäumt.
Fischer Bär Leplow
Munk Welnhofer-Zeitler