BGH — 2 StR 387/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-10-10
Aktenzeichen: 2 StR 387/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:101024B2STR387.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Gießen, 29. Februar 2024, Az: 9 KLs 603 Js 22163/12
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ist ausweislich ihrer Begründung beschränkt auf die dem Angeklagten auferlegten Kosten der Nebenklage. Insoweit ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
Menges Zeng Meyberg
Schmidt Zimmermann