Vorinstanz: vorgehend LG Berlin I, 10. September 2024, Az: 501 KLs 4/24
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 10. September 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe zusätzlich auch wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes von mehr als 60 Gramm Cannabis verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.