Vorinstanz: vorgehend LG Berlin I, 30. September 2024, Az: 534 KLs 10/24
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 30. September 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 5. April 2024 angeordneten Einziehung eines Führerscheins sowie eines Schlagrings entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.