BGH — 3 StR 82/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-05-27
Aktenzeichen: 3 StR 82/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:270525B3STR82.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 7. November 2024, Az: 4 KLs 107/23
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. November 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ausweislich des Tenors hat die Strafkammer den Angeklagten B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Demgegenüber weisen die Urteilsgründe für ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus. Dieser Widerspruch wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil der mildere Gesamtstrafenausspruch der Urteilsformel Vollstreckungsgrundlage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 3 StR 58/21, juris Rn. 15; Schmidt/Köhler/Schmidt, StPO, 68. Aufl., § 268 Rn. 18, jeweils mwN).
| Berg | | Hohoff | | RiBGH Dr. Anstötz befindet
sich im Urlaub und ist deshalb
gehindert zu unterschreiben. |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| | | | | Berg |
| | Kreicker | | Voigt | |