Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 27. September 2024, Az: 602 Ks 4/24
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2024 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.