BGH, Beschluss vom 24.06.2025 - V ZB 63/23•BGH, 2025-06-24 — V ZB 63/23
BGH, Beschluss vom 24.06.2025 - V ZB 63/23Bgh / 5. Zivilsenat24.06.2025
BGH | Beschluss | 2025-06-24 | V ZB 63/23
Entscheidungsdatum: 2025-06-24
Aktenzeichen: V ZB 63/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:240625BVZB63.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 20. März 2025, Az: V ZB 63/23vorgehend LG Wiesbaden, 11. September 2023, Az: 4 T 178/23vorgehend AG Wiesbaden, 20. April 2023, Az: 61 K 59/18
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2 gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Senatsbeschluss vom 20. März 2025 wird zurückgewiesen.
1 1. Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2 gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 20. März 2025 ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 5 mwW).
2 2. Sie gibt aber keine Veranlassung zur Abänderung, weil der Gegenstandswert für die Gerichtskosten in den Rechtsmittelverfahren von dem Senat zutreffend festgesetzt worden ist.
3 In Rechtsmittelverfahren bestimmt sich - wie die Beteiligte zu 2 zutreffend geltend macht - der Streitwert für das gerichtliche Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Hier hat die Beteiligte zu 2 mit der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde die Aufhebung des Teilungsversteigerungsverfahrens beantragt. Dieser Antrag betraf damit das Teilungsversteigerungsverfahren im Allgemeinen. Insoweit bemisst sich der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG - hier auf 4,9 Mio. € - festgesetzten Verkehrswert, nicht hingegen nach den Anteilen der Beteiligten zu 2 an dem Versteigerungsobjekt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 183/14, ZfIR 2016, 759 Rn. 30; Beschluss vom 8. Juli 2021 - V ZB 94/20, ZIP 2021, 2506 Rn. 16). Daher kommt es für die Festsetzung des Gegenstandswertes nach dem Gerichtskostengesetz - anders als nach § 26 RVG - entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2 nicht darauf an, mit welchen Anteilen sie an dem Grundbesitz beteiligt ist. Ebenso unbeachtlich sind später eingetretene Wertminderungen.
Brückner Haberkamp Hamdorf
Malik Laube