BGH — 6 StR 228/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-06-24
Aktenzeichen: 6 StR 228/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:240625B6STR228.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Stendal, 17. Februar 2025, Az: 502 Ks 6/24
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 17. Februar 2025 gewährt.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Gründe
1 Dem Angeklagten ist, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, nach § 46 Abs. 1 StPO auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.
2 Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung dieses Beschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22, mwN).
Bartel Fritsche von Schmettau
Arnoldi Dietsch