BGH — 5 StR 579/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-07-16
Aktenzeichen: 5 StR 579/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:160725B5STR579.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 Abs 2 S 1 RVG, § 397 Abs 1 StPO, § 397a Abs 1 StPO, § 177 Abs 5 Nr 3 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Flensburg, 30. Mai 2024, Az: V KLs 114 Js 20816/23
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Titelzeile
Erforderlichkeit einer Reise zur Revisionshauptverhandlung für eine Nebenklägervertreterin
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin E. aus Z. zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 30. Juli 2025 erforderlich ist.
Gründe
1 Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt, festzustellen, dass ihre Reise zu der am 30. Juli 2025 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft erforderlich ist.
2 Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Rüge der Staatsanwaltschaft bezüglich der Ablehnung der Voraussetzungen des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte der Nebenklägerin bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2020 – 5 StR 219/20; vom 22. Oktober 2024 – 5 StR 276/24).
Cirener Mosbacher Köhler
Resch Werner