Entscheidungsdatum: 2025-07-02
Aktenzeichen: 4 StR 164/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:020725B4STR164.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Bochum, 25. September 2024, Az: II-9 KLs 18/24
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. September 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt jedoch die nachträglich gebildete Gesamtstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe unberührt. Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen des wöchentlichen Erwerbs von Betäubungsmitteln im Zeitraum zwischen Januar 2023 und Anfang Dezember 2023 48 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten verhängt. Bei zutreffender Zäsursetzung (23. Mai 2023) wären demnach bei der Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe mit der noch nicht erledigten Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil vom 24. November 2023 lediglich 20 anstelle von – wie geschehen – 47 Einzelstrafen einzubeziehen gewesen. Es ist jedoch auszuschließen, dass das Landgericht bei Zusammenführung von insgesamt 21 Einzelstrafen und unveränderter Einsatzstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe als fünf Monate Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Der Senat ist – ungeachtet der weiter gehenden Anträge – nicht gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der Revisionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – auszusprechen. Da die (aufrechterhaltenen) Sperrfristen inzwischen abgelaufen sind, wirkt sich die getroffene zur beantragten Entscheidung für die Angeklagten gleich aus (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 5 StR 27/10; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 349 Rn. 65).
| Quentin | | RiBGH Dr. Maatsch ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert. | | Marks | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | Quentin | | | | | Tschakert | | Gödicke | |