BGH — X ZB 7/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-06-24
Aktenzeichen: X ZB 7/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:240625BXZB7.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin II, 4. September 2024, Az: 96a T 1/24vorgehend AG Charlottenburg, 21. März 2024, Az: 209 C 18/24
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsstandbestimmungsverfahren im Anschluss an den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 4. September 2024 (96a T 1/24) wird abgelehnt.
Gründe
1 Es kann offenbleiben, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts in Betracht kommt.
2 Ein Antrag auf Gerichtsstandbestimmung hat jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 36 ZPO nicht vorliegen.
3 Den Akten sind keine Anhaltspunkte für einen negativen Kompetenzkonflikt im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entnehmen.
4 Nach der Verweisung des Verfahrens durch das Amtsgericht Schöneberg hat das Amtsgericht Charlottenburg das Prozesskostenhilfegesuch für eine Klage auf Löschung der Zwangssicherungshypothek zwar mit Beschluss vom 21. März 2024 (209 C 18/24) abgelehnt. Es hat diese Entscheidung aber nicht auf fehlende Zuständigkeit gestützt. Entsprechendes gilt für die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Berlin II vom 4. September 2024 (96a T 1/24).
Bacher Hoffmann Deichfuß
Marx von Pückler