BGH — 4 StR 217/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-07-14
Aktenzeichen: 4 StR 217/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:140725B4STR217.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Bochum, 4. Dezember 2024, Az: II-12 KLs 8/23
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat das Folgende:
Soweit die Strafkammer im Fall II. 2 Tat 1 der Urteilsgründe bei der Strafrahmenwahl einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 9 StGB nicht ausdrücklich erörtert hat, ist dies nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn die Annahme eines minder schweren Falles lag angesichts der von der Kammer in die Strafzumessung eingestellten straferschwerenden Erwägungen, insbesondere der Begehung der Tat unter laufender Bewährung, fern.
Quentin Sturm Scheuß
Tschakert Gödicke