Entscheidungsdatum: 2025-06-23
Aktenzeichen: 1 StR 191/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:230625B1STR191.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 Abs 2 StGB, § 263 Abs 3 S 1 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 5 StGB, § 349 Abs 4 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG München II, 26. November 2024, Az: 1 Ks 31 Js 3322/22
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Zeitpunkt des Vorsatzes beim Versicherungsbetrug
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit schwerer Brandstiftung und mit Diebstahl sowie wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er mit Verfahrensrügen und der ausgeführten Sachrüge begründet.
2 Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen ohne Erfolg. Dies gilt auch für die Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). In dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang führt diese allerdings zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO). Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt:
„Das Landgericht hat den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 5 StGB zugrunde gelegt. Dies ist insofern rechtsfehlerhaft, als das allein herangezogene Regelbeispiel des Versicherungsbetrugs voraussetzt, dass bereits bei Begehung der Brandstiftung die Absicht vorlag, später einen Versicherungsfall vorzutäuschen. Das bloße spätere Ausnutzen einer eigenen oder fremden Brandstiftung erfüllt das Regelbeispiel nicht (Fischer/Fischer, 72. Aufl. 2025, StGB § 263 Rn. 224; MüKoStGB/Hefendehl, 4. Aufl. 2022, StGB § 263 Rn. 1234 f.; Schönke/Schröder/Perron, 30. Aufl. 2019, StGB § 263 Rn. 188h). So liegt es hier. Die Kammer hat sich keine Überzeugung dahin bilden können, dass der Angeklagte die Brandstiftung mit dem Ziel begangen hat, einen Versicherungsbetrug zu ermöglichen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte aufgrund eines eigenen neuen Tatentschlusses die Auszahlung von Versicherungsleistungen beantragt (UA S. 81, 85).
Hinzukommt, dass das Landgericht eine mögliche Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB ersichtlich nicht erwogen hat.“
3 Dem schließt sich der Senat an.
4 Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem zur Aufhebung führen-den Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
Fischer Wimmer Bär
Allgayer Welnhofer-Zeitler