BGH — 5 StR 232/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-07-29
Aktenzeichen: 5 StR 232/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:290725B5STR232.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin I, 12. Dezember 2024, Az: 544 KLs 14/24
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 12. Dezember 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat zu Recht keinen wesentlichen Beitrag der Angeklagten zur Aufdeckung der Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus darin gesehen, dass sie vage Hinweise auf den Nichtrevidenten gegeben haben.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen