BGH — 5 StR 196/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-07-29
Aktenzeichen: 5 StR 196/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:290725B5STR196.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin I, 17. Dezember 2024, Az: 513 KLs 50/24 jug
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Weder die Ablehnung der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge noch die angenommene Verklammerung der selbständigen Einfuhrtaten durch die Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben in nicht geringer Menge (vgl. zu den Konkurrenzen Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 30 Rn. 174 mwN) beschwert den Angeklagten.
Cirener Gericke Resch
von Häfen Werner