BGH — XIII ZB 33/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-08-07
Aktenzeichen: XIII ZB 33/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:070825BXIIIZB33.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 16. Juni 2025, Az: XIII ZB 33/25, Beschlussvorgehend LG Paderborn, 28. April 2025, Az: 5 T 72/25, Beschlussvorgehend AG Paderborn, 7. März 2025, Az: 11 XIV (B) 133/25, Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 28. April 2025 wird auf Kosten der Vertrauensperson des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
1 Die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson hat keinen Erfolg. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 16. Juni 2025 (XIII ZB 33/25, juris) verwiesen, mit dem er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angeordneten Sicherungshaft zurückgewiesen hat. Der Rechtsbeschwerdeführer hat bis zum Ablauf der Frist nach § 71 Abs. 2 FamFG nicht ergänzend vorgetragen und somit keine Umstände aufgezeigt, die eine abweichende Beurteilung im Rechtsbeschwerdeverfahren rechtfertigen könnten. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Roloff Tolkmitt Picker
Vogt-Beheim Kochendörfer