Entscheidungsdatum: 2025-05-28
Aktenzeichen: 1 StR 116/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:280525B1STR116.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 261 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO, § 177 Abs 6 Nr 1 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Heidelberg, 21. Oktober 2024, Az: 3 KLs 291 Js 22368/23 jug
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Begründungsanforderungen bei Rüge der Überzeugungsbildung des Tatgerichts unter Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz; Gerichtskundigkeit von einem typischen Opferverhalten bei Vergewaltigungsdelikten
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
a) § 261 StPO ist verletzt, wenn der Tatrichter seiner Entscheidung über die Schuld- und Straffrage Erkenntnisse zugrunde legt, die er nicht in der Hauptverhandlung nach den Regeln des Strengbeweises gewonnen hat. Dies schließt es grundsätzlich aus, außerhalb der Hauptverhandlung erlangtes Wissen ohne förmliche Beweiserhebung zum Nachteil des Angeklagten zu verwerten. Eine Ausnahme gilt für gerichtskundige Tatsachen, wenn in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen wurde, dass sie der Entscheidung als offenkundig zugrunde gelegt werden könnten, und es sich nicht um eine auf den Einzelfall bezogene Wahrnehmung über Tatsachen handelt, die unmittelbar für Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes erheblich oder mittelbar für die Überführung des Angeklagten von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2023 – 5 StR 47/23 Rn. 4 mwN und vom 24. September 2015 – 2 StR 126/15 Gerichtskundigkeit 5 Rn. 3 mwN) wie etwa mittelbar beweiserhebliche Indiztatsachen, die sich auf den Inhalt einer Zeugenaussage und das Aussageverhalten eines Zeugen beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 – 5 StR 312/99 Rn. 14-16, BGHSt 45, 354, 358).
Soll beanstandet werden, die Überzeugungsbildung des Tatgerichts sei unter Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gewonnen worden, so erfordert § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den vollständigen Vortrag der entsprechenden Verfahrensvorgänge (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – 3 StR 508/17 Rn. 7; Beschluss vom 5. Juni 2013 – 1 StR 146/13; jew. mwN). Bei Umständen, die – wie hier – der Behandlung als gerichts- oder offenkundig grundsätzlich zugänglich sind, gehört dazu der Vortrag, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt ein Hinweis durch das Gericht erteilt wurde, dass und in welchem Umfang es bestimmte Umstände als gerichtskundig behandeln will (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – 3 StR 508/17 Rn. 7). Da sich dies aus den schriftlichen Urteilsgründen regelmäßig nicht ergibt, kann der Senat anderenfalls nicht allein anhand des Revisionsvorbringens prüfen, ob der geltend gemachte Verstoß tatsächlich vorliegt.
b) Der auf die Mitteilung beschränkte Revisionsvortrag, die Strafkammer habe zu ihren Beweiserwägungen keine „dienstliche Erklärung“ abgegeben, wie auch das Schweigen des Protokolls beweise, genügt diesen Vorgaben nicht. Der Angeklagte meint, das typische Opferverhalten habe nur nach Aufklärung im Strengbeweisverfahren zum Inbegriff der Hauptverhandlung werden können. Dies ist indes nicht der Fall, wie sogleich unter 2. aufgezeigt wird. Damit verfehlt die Angriffsrichtung der Rüge den hier allein maßgeblichen Gesichtspunkt eines möglichen Verstoßes gegen die Hinweispflicht.
Jäger Fischer Leplow
Allgayer Welnhofer-Zeitler