BGH — 5 StR 258/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-08-12
Aktenzeichen: 5 StR 258/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:120825B5STR258.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73 Abs 1 StGB, § 73c StGB, § 242 StGB, § 349 Abs 2 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin I, 8. Oktober 2024, Az: 538 KLs 2/24
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Mit dem Diebstahl der Debitkarten hatte der Angeklagte bereits faktische Verfügungsgewalt über die Guthaben auf den hiermit verbundenen Girokonten erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 – 5 StR 436/24 Rn. 21). Das Landgericht hat daher zu Recht die Einziehung des Wertes der durch die (unberechtigte) Verwendung der Karten erworbenen Gegenstände nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB angeordnet.
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner