BGH — 6 StR 146/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-06-10
Aktenzeichen: 6 StR 146/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:100625B6STR146.25.1
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 10. Juni 2025, Az: 6 StR 146/25, Beschlussvorgehend LG Hannover, 20. Dezember 2024, Az: 70 KLs 17/24nachgehend BGH, 11. Juni 2025, Az: 6 StR 146/25, Beschlussnachgehend BGH, 10. Juni 2025, Az: 6 StR 146/25, Beschluss
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
2 Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Revisionseinlegungsschrift vom Verteidiger des Angeklagten nicht formgerecht als elektronisches Dokument (§ 32d Satz 2 StPO), sondern als Telefax übermittelt worden ist. Einen Hinweis, dass aus technischen Gründen eine elektronische Übermittlung vorübergehend nicht möglich war, enthält das Schreiben nicht.
Bartel Tiemann Fritsche
von Schmettau Dietsch