BGH, Beschluss vom 22.07.2025 - 1 StR 176/25•BGH, 2025-07-22 — 1 StR 176/25
BGH, Beschluss vom 22.07.2025 - 1 StR 176/25Bgh / 1. Strafsenat22.07.2025
BGH | Beschluss | 2025-07-22 | 1 StR 176/25
Entscheidungsdatum: 2025-07-22
Aktenzeichen: 1 StR 176/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:220725B1STR176.25.1
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 22. Juli 2025, Az: 1 StR 176/25, Beschlussvorgehend BGH, 22. Juli 2025, Az: 1 StR 176/25, Beschlussvorgehend LG München I, 6. Dezember 2024, Az: 8 KLs 367 Js 219804/23
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 Letztendlich vermag der Senat auch mit Blick auf die Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Strafe, die die Mindeststrafe des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG deutlich übersteigt, und die gewichtigen Strafmilderungsgründe (u.a. Geständnis, Sicherstellung der Rauschmittel) die Widersprüche zu etwaigen Vorstrafen (UA S. 56) nicht mit einem Übertragungsfehler auszuschließen, zumal die vom Generalbundesanwalt aufgezeigte Urteilspassage (UA S. 53) nicht in Gänze deckungsgleich ist. Die Feststellungen zur Strafzumessung sind bereits wegen ihrer Widersprüchlichkeit aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO).
| Jäger | Wimmer | Bär | ||
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| Ri´inBGH Welhofer-Zeitler | ||||
| ist urlaubsbedingt | ||||
| ortsabwesend und | ||||
| daher gehindert | ||||
| zu unterschreiben. | ||||
| Leplow | Jäger |