Entscheidungsdatum: 2025-08-21
Aktenzeichen: 1 StR 184/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:210825B1STR184.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 17. Juli 2024, Az: 608 KLs 3/15
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge ist, wie zutreffend vom Generalbundesanwalt aufgezeigt, bereits deswegen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, auf welche konkreten Eingangsscheinrechnungen sich sein Beweisverwertungswiderspruch bezieht. Er hat nur das von der Kammer zur Durchführung des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO) erstellte Inhaltsverzeichnis vorgelegt, aber nicht die inmitten stehenden Rechnungen. Diese Vortragslücke ist nicht durch die Urteilsgründe, die die einzelnen Rechnungen, aus denen die beiden Servicefirmen zu Unrecht die Vorsteuer zogen, zu den Einzelfällen auflisten, zu schließen. Dies folgt bereits daraus, dass die Angeklagten auch nach den Umsatzsteuersonderprüfungen unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgaben (für die J. GmbH: drittes Quartal 2010; für die F. GmbH: März 2011 bis Dezember 2011); die den nachfolgenden Erklärungen zugrundeliegenden Eingangsscheinrechnungen konnten mithin nicht Gegenstand der Betriebsprüfungen sein. Es ist aber nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Verwertungswiderspruch auf in zeitlicher Hinsicht passende Rechnungen zu beziehen und so den Vortrag erst schlüssig zu machen.
| Jäger | Wimmer | Bär | ||
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| Ri´inBGH Welhofer-Zeitler | ||||
| ist urlaubsbedingt | ||||
| ortsabwesend und | ||||
| daher gehindert | ||||
| zu unterschreiben. | ||||
| Leplow | Jäger |