BGH — 5 StR 410/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-10-07
Aktenzeichen: 5 StR 410/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:071025B5STR410.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 22. April 2025, Az: 631 KLs 14/24
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft außer in einem Fall keine Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten der zum Handel und für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel getroffen, obwohl diese jedenfalls hätten geschätzt werden können. Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn das Landgericht hat mit Blick auf die jeweiligen Kleinstmengen maßvolle Strafen verhängt. Der Senat schließt daher aus, dass der Rechtsfehler sich auf die Bestimmung des Schuldgehalts ausgewirkt haben könnte.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen