BGH — 5 StR 369/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-09-24
Aktenzeichen: 5 StR 369/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:240925B5STR369.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin I, 25. März 2025, Az: 530 Ks 1/25
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Orientierungssatz
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Beschluss des Senats vom 24. September 2025 ist durch Beschluss vom 9. Oktober 2025 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist im Schriftsatz vom 15. Juli 2025 erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, da verspätet (§ 354 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gericke Mosbacher Köhler
Resch von Häfen
Sonstige Leitsätze
Berichtigungsbeschluss vom 9. Oktober 2025
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 24. September 2025 wird dahin geändert, dass es in der Entscheidungsformel „Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. März 2025“ statt „Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. April 2025“ heißt.
Gründe
Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen