BGH — 4 StR 401/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-10-07
Aktenzeichen: 4 StR 401/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:071025B4STR401.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 29. April 2025, Az: 64 KLs 12/24
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, und der Bedrohung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1 Das Landgericht hat im Urteilstenor den im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Teil des Schuldspruchs unvollständig wiedergegeben, indem es den im Fall II.9. der Gründe des Urteils vom 16. Dezember 2022 tateinheitlich begangenen sexuellen Übergriff nicht genannt hat. Der Senat berichtigt dies zur Klarstellung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
| Quentin | | Sturm | | Maatsch |
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| | | Ri'in BGH Marks | |
| ist wegen Urlaubs | | | | |
| an der Unterschrifts- | | | | |
| leistung gehindert. | | | | |
| Momsen-Pflanz | | Quentin | |