BGH — 4 StR 369/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-10-08
Aktenzeichen: 4 StR 369/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:081025B4STR369.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Mönchengladbach, 13. November 2024, Az: 32 KLs 6/24
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Anspruch der Adhäsionskläger auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkläger- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1 Die Zahlung eines Hinterbliebenengeldes (neben dem geltend gemachten Schmerzensgeld und den Beerdigungskosten) hatte keiner der Adhäsionskläger beantragt (§ 308 Abs. 1 ZPO), weshalb auch die Erklärung des Angeklagten, „die Adhäsionsanträge“ dem Grunde nach anzuerkennen, etwaige Ansprüche hierauf nicht umfasste. Der diesbezügliche Adhäsionsausspruch ist daher aufzuheben. Des Ausspruchs nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO bedarf es mangels eines rechtshängig gewordenen Antrags insoweit nicht.
| Quentin | | Sturm | | Maatsch |
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| | | Ri'in BGH Marks | |
| ist wegen Urlaubs | | | | |
| an der Unterschrifts- | | | | |
| leistung gehindert. | | | | |
| Momsen-Pflanz | | Quentin | |