Entscheidungsdatum: 2025-10-22
Aktenzeichen: 2 StR 156/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:221025B2STR156.24.2
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 22. Oktober 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussvorgehend BGH, 22. Oktober 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussvorgehend BGH, 3. September 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussvorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Urteilvorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussvorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussvorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussvorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussvorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussvorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschlussvorgehend LG Erfurt, 16. Mai 2023, Az: 4 KLs 850 Js 29949/20
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1 Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten durch den beanstandeten Beschluss das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Mai 2023, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch sowie in der Einziehungsentscheidung teilweise abgeändert, die von der Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafaussprüche sowie den Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat er verworfen. Die Entscheidung ist der Verteidigung am 24. September 2025 elektronisch zugegangen.
2 Der Angeklagte wendet sich mit Schriftsatz eines seiner Verteidiger vom 25. September 2025, eingegangen beim Bundesgerichtshof am gleichen Tag, gegen diesen Beschluss. Er beanstandet, dass sich der Senat in seiner Entscheidung weder mit den Gegenerklärungen von Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt G., jeweils vom 24. September 2024, noch mit der ergänzenden Sachrüge von Rechtsanwalt G. vom 6. Mai 2025 auseinandergesetzt habe.
3 Der Rechtsbehelf des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Angeklagte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Er hat dessen Revision eingehend und umfassend beraten und das Vorbringen, soweit die Revision verworfen wurde, für nicht durchgreifend erachtet. Gegenstand der Beratung waren insbesondere auch die Ausführungen der Verteidigung in den zitierten Schriftsätzen. Aus dem Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss die teilweise Verwerfung der Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO nicht weitergehend begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 – 2 StR 462/24, Rn. 3 mwN).
4 Die vom Angeklagten beanstandete Dauer zwischen der Entscheidung des Senats über sein Rechtsmittel und der Bekanntgabe dieser Entscheidung basiert auf dem Umstand, dass in dem Umfangsverfahren im Nachgang zu den Beratungen vom 4. Juni 2025 über die an diesem Tag verhandelten Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die parallel endberatenen Revisionen der fünf Angeklagten und einer Einziehungsbeteiligten insgesamt sieben Erkenntnisse abzusetzen, in der Fassung zu beraten und abschließend zu bearbeiten waren.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – 4 StR 149/23, Rn. 4).
Menges Zeng Grube
Schmidt Herold