Non-admission complaint rejected for insufficient procedural grounds

BSG B 9 SB 38/13 BBsg / Division 913.08.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant challenged the LSG's refusal to grant leave to appeal in a disability-rating case, arguing that a discharge report had been corrected after the hearing and that the appellate court had relied on the wrong version. The BSG held that the complaint did not meet the strict substantiation requirements for a non-admission complaint based on procedural defects. The claimant failed to show an overlooked evidentiary request, a duty to investigate further, or a viable hearing violation. Arguments attacking evidence assessment or legal application could not support leave to appeal. The complaint was therefore rejected as inadmissible, and no extrajudicial costs were awarded.

Omnilex-Regeste

§ 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG; Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer hat die den behaupteten Mangel begründenden Tatsachen substantiiert darzulegen und zusätzlich aufzuzeigen, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann. Bei einer auf § 103 SGG gestützten Rüge ist die Nichtberücksichtigung eines in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Beweisantrags darzutun; bloße Kritik an der Beweiswürdigung oder an der Rechtsanwendung genügt nicht. Eine nachträgliche Tatsachenberichtigung oder neue Tatsachen können im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. consid. 3-6).

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 9 SB 38/13 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-13

Aktenzeichen: B 9 SB 38/13 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2013:130813BB9SB3813B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, § 103 SGG, § 139 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend SG Reutlingen, 21. Oktober 2010, Az: S 5 SB 3015/08, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 19. April 2013, Az: L 8 SB 5289/10, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - nachträgliche Korrektur eines entscheidungserheblichen Entlassungsberichts - Darlegung eines Verfahrensfehlers - Sachaufklärungspflicht - rechtliches Gehör - Überprüfungsantrag

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1 Mit Urteil vom 19.4.2013 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 anstelle des bisher zuerkannten GdB von 70 verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet. Das LSG habe sich in seiner Urteilsbegründung im Wesentlichen auf die Feststellungen in dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Entlassungsbericht der Fachklinik S. vom 18.4.2013 gestützt, wonach der Kläger beschwerdefrei mit dem Fahrradergometer 90 Watt ohne Angina pectoris-Beschwerden geleistet habe. Tatsächlich ergebe sich aber aus dem korrigierten Bericht vom 23.4.2013 eine Belastungsstufe von 9 Watt, sodass der Berufung hätte insgesamt stattgegeben werden müssen.

2 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht ordnungsgemäß dargetan worden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

3 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) , so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36) . Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

4 Der Kläger rügt in erster Linie eine Verletzung des § 103 SGG (richterliche Pflicht der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen), hat es aber schon versäumt darzustellen, dass das LSG einen von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2013 gestellten und ausdrücklich zu Protokoll aufrechterhaltenen Beweisantrag übergangen habe (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Das Berufungsgericht ist auch in Anbetracht der Regelungen der §§ 106 Abs 1 und 112 SGG unter diesen Umständen nicht verpflichtet, auf die Stellung eines Beweisantrages hinzuwirken (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 13) . Im Übrigen fehlt es auch an der Darlegung, weshalb sich das LSG - ausgehend von seiner Rechtsansicht - hätte gedrängt fühlen müssen, nach Kenntnis des Entlassungsberichts vom 18.4.2013 hierzu weitere Ermittlungen anzustellen. Weshalb hiernach bestimmte Tatfragen aus der Sicht des LSG als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, hat der Kläger nicht dargelegt. Die bloße Behauptung genügt insoweit nicht.

5 Soweit der Kläger sinngemäß durch die Nichtberücksichtigung des korrigierten Entlassungsberichts vom 23.4.2013 durch das LSG die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) rügen wollte, fehlt es auch insoweit an den erforderlichen Darlegungen. Es ist schon im Ansatz nicht ersichtlich, dass das LSG bei seiner Entscheidung am 19.4.2013 einen Bericht vom 23.4.2013 hätte berücksichtigen können und müssen.

6 Im Übrigen kritisiert der Kläger mit seinen Darlegungen die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG) , womit er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Darüber hinaus berücksichtigt er nicht, dass das BSG im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine neuen Tatsachen feststellen darf (vgl § 163 SGG, BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16) . Ebenso wenig kann das Beschwerdeverfahren einer Tatbestandsberichtigung iS des § 139 SGG dienen. Schließlich würde der Kläger keinen Zulassungsgrund darlegen, soweit er eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). Die Möglichkeit der Stellung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X bei dem beklagten Land bliebe dem Kläger allerdings vorbehalten.

7 Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG) .

8 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Schlagwörter

non-admission complaintprocedural defectburden of substantiationright to be heardduty to investigateevidence evaluationsocial insurance disability ratingdischarge report

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint sufficiently alleged a procedural defect under § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not properly substantiate the alleged defect or explain how the judgment could have been influenced by it.

Extrahierte Begründung

A procedural defect must be pleaded with concrete facts and a plausible link to the appellate judgment. The claimant failed to show an ignored evidentiary request or a duty to investigate further.

Kernrechtsfrage

Whether the alleged failure to investigate the facts under § 103 SGG was properly raised.

Extrahierter Entscheid

No. The claimant did not show that he had maintained a specific evidentiary request in the hearing, nor that the court had to pursue further evidence ex officio.

Extrahierte Begründung

For a § 103 SGG complaint, a rejected evidentiary request must be identified; otherwise the claim does not satisfy the strict admission requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the court violated the right to be heard by not considering the corrected discharge report dated 23 April 2013.

Extrahierter Entscheid

No. The later report could not have been considered by the LSG when it decided the case on 19 April 2013.

Extrahierte Begründung

The complaint lacked substantiation and was factually impossible as to timing.

Kernrechtsfrage

Whether criticisms of evidence evaluation or legal application can justify admission of the revision.

Extrahierter Entscheid

No. Such criticisms cannot support a procedural-ground complaint and no new facts may be introduced in the complaint proceedings.

Extrahierte Begründung

The court emphasized the limits of the non-admission complaint and noted that a later review request under § 44 SGB X remained available.

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