Non-admission complaint against Bavarian parental benefit judgment inadmissible

BSG B 10 EG 20/13 BBsg / Division 1011.10.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant filed a non-admission complaint to the BSG after the Bayerisches Landessozialgericht denied her claim to further Landeserziehungsgeld for months 27 to 36 of her child's life. The BSG held that the complaint was inadmissible because the claimant had not properly substantiated any ground for leave to appeal, especially not the asserted fundamental importance. In particular, she failed to show why the question was unresolved or revisable, given that the case turned on Bavarian state law, which is generally not subject to revision under § 162 SGG. The court ordered that no extra-judicial costs be reimbursed.

Omnilex-Regeste

§ 160a SGG, § 162 SGG; non-admission complaint based on fundamental importance is inadmissible unless the appellant identifies a concrete legal question, demonstrates its abstract need for clarification, its capacity for clarification, and its broader significance. If the challenged decision turns on a provision of Land law, revision is generally excluded under § 162 SGG; the appellant must therefore show either an exceptional revisability of that provision or a connection to revisable federal law, EU law, or the ECHR. Mere assertion of fundamental importance is insufficient (consid. 2-6).

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 10 EG 20/13 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-11

Aktenzeichen: B 10 EG 20/13 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2013:111013BB10EG2013B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 162 SGG, § 160a SGG, LErzGG BY 2007

Vorinstanz: vorgehend SG Bayreuth, 7. März 2012, Az: S 10 EG 10/10, Urteilvorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 19. Juni 2013, Az: L 12 EG 17/12, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - bayerisches Landeserziehungsgeld - LErzGG BY grundsätzlich kein revisibles Recht

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1 Mit Urteil vom 19.6.2013 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG) für weitere zehn Monate (Lebensmonate 27 bis einschließlich 36) ihres am 2007 geborenen Kindes J. verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

2 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargelegt worden ist.

3 Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wie sie die Klägerin hier geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65) . Diesen Kriterien hat die Klägerin nicht hinreichend Rechnung getragen.

4 Die Klägerin hält es für eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, "ob der Bezug des Landeserziehungsgeldes für den vollen Zeitraum von zwölf Monaten eine Antragstellung zu einem Zeitpunkt voraussetzt, auf dessen Grundlage unter Beachtung der Rückwirkung Landeserziehungsgeld direkt und ohne zeitliche Lücke im Anschluss an die letzte Elterngeldzahlung geleistet wird oder ob für den vollen Leistungsbezug von zwölf Monaten mit der Antragstellung zugewartet werden kann bis zu einem Zeitpunkt, der unter Beachtung der Rückwirkung die Zahlung von zwölf Monaten bis zum 36. Lebensmonat des Kindes gewährleistet."

5 Die Klägerin hat die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage zwar behauptet, diese aber nicht hinreichend dargetan. Insbesondere hat sie weder ausdrücklich geltend gemacht, dass diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, noch begründet, inwiefern sich aus der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes auch keine genügenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage entnehmen lassen (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2) .

6 Darüber hinaus hat die Klägerin die Klärungsfähigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage zum BayLErzGG nicht dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die angestrebte Revision gemäß § 162 SGG nur darauf gestützt werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Danach wäre die Rüge, das LSG habe Vorschriften des BayLErzGG verletzt, im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig; dieses Gesetz gilt nämlich nicht über den Bereich des LSG hinaus (vgl Senatsurteil vom 2.2.2006 - B 10 EG 9/05 R - BSGE 96, 44 = SozR 4-1300 § 27 Nr 2, RdNr 9) . Mithin hätte die Klägerin zur Begründung der Klärungsfähigkeit näher ausführen müssen, warum die in ihrem Fall einschlägigen Vorschriften ausnahmsweise doch revisibel seien (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 5a f) oder die von ihr aufgeworfene Frage auf eine Verletzung von Bundesrecht (zB des GG), von Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, welches als unmittelbar im Bundesgebiet geltendes Recht ebenso revisibel ist (vgl Senatsurteil vom 29.1.2002 - B 10 EG 2/01 R - BSGE 89, 129, 130 = SozR 3-6940 Art 3 Nr 2 und Senatsurteil vom 18.2.2004 - B 10 EG 10/03 R - BSGE 92, 182 = SozR 4-6940 Art 3 Nr 1 RdNr 3) , bzw der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 4b) beziehen müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist für den Senat nicht erkennbar, inwiefern die Rechtsfrage zum BayLErzGG revisibles Recht betreffen soll.

7 Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG) .

8 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Schlagwörter

non-admission complaintfundamental importancerevisable lawsocial benefitcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against denial of leave to appeal was sufficiently substantiated under § 160a SGG.

Extrahierter Entscheid

No. The claimant did not properly demonstrate any statutory ground for leave, in particular not the asserted fundamental importance.

Extrahierte Begründung

A non-admission complaint must set out a specific legal question, its need for clarification, its capacity for clarification, and its broader significance. The claimant's submission failed to meet these requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the asserted legal question concerning entitlement to Bavarian parental allowance raised revisable law.

Extrahierter Entscheid

No. The challenge concerned provisions of the Bavarian parental allowance statute, which are generally not revisable under § 162 SGG, and no exception was shown.

Extrahierte Begründung

Revision may be based only on violation of federal law or a provision valid beyond the appellate district. The claimant did not explain why the Bavarian statute was revisable or how federal, EU, or ECHR law was implicated.

Kernrechtsfrage

Costs of the complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

No extra-judicial costs are to be reimbursed.

Extrahierte Begründung

The cost order followed an analogous application of § 193 SGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.