Non-admission complaint: Grade of disability and mark G for equalized disabled persons

BSG B 9 SB 11/17 BBsg / Division 921.08.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant sought a higher degree of disability and mark G after a severe motorcycle accident. The Social Court Berlin partially upheld the claim and set GdB 40; the Berlin-Brandenburg Higher Social Court dismissed the appeal. The claimant then filed a non-admission complaint with the Federal Social Court, arguing that the case had fundamental significance, especially whether mark G could be granted to equalized disabled persons. The Federal Social Court held that the complaint did not properly substantiate a need for clarification and failed to engage with the statutory wording and existing case law. The complaint was therefore dismissed as inadmissible, and no extrajudicial costs were awarded.

Omnilex-Regeste

§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG; requirements for substantiating a non-admission complaint based on fundamental significance. A complaint is admissible only if it precisely identifies a legal question of general importance, demonstrates its abstract need for clarification and decision relevance, and engages with statutory wording, context, legislative history, and existing case law. Where the complaint merely asserts that mark G may be granted to persons equalized under § 2(3) SGB IX, without addressing the explicit exception in § 68(3) SGB IX and the prior jurisprudence on the predecessor provision, the pleading burden is not met; the complaint is inadmissible (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 9 SB 11/17 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-21

Aktenzeichen: B 9 SB 11/17 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2017:210817BB9SB1117B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 68 Abs 3 SGB 9, § 69 Abs 4 SGB 9, § 2 Abs 3 SGB 9, § 146 Abs 1 S 1 SGB 9, § 145 SGB 9, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Berlin, 13. Oktober 2014, Az: S 199 SB 793/12, Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 15. Dezember 2016, Az: L 13 SB 282/14, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G nicht für nach § 2 Abs 3 SGB 9 gleichgestellte behinderte Menschen - keine Klärungsbedürftigkeit - Darlegungsanforderungen)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1 I. Der Kläger begehrt die Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 sowie des Merkzeichens G.

2 Insbesondere wegen der Folgen eines schweren Motorradunfalls im Jahr 2010 hatte die Beklagte beim Kläger einen GdB von 30 und die dauernde Einbuße seiner körperlichen Beweglichkeit anerkannt (Bescheid vom 1.9.2011, Widerspruchsbescheid vom 14.2.2012) .

3 Das vom Kläger angerufene SG hat den Beklagten nach medizinischer Beweiserhebung - gemäß eines von diesem abgegebenen Teilanerkenntnis - verurteilt, beim Kläger einen GdB von 40 ab Juli 2011 festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.10.2014) .

4 Mit dem angefochtenen Berufungsurteil hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Wie als Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, habe der Kläger keinen Anspruch auf einen GdB von mehr als 40. Damit könne er auch nicht das Merkzeichen G verlangen (Urteil vom 15.12.2016) .

5 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

6 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) .

7 1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) .

8 Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit Wortlaut, Kontext und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 50 mwN) .

9 | | | | --- | --- | | Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Soweit sie die Rechtsfrage aufwirft, | | | | ob das Merkzeichen G auch ohne Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX aufgrund einer Gleichstellung gemäß § 68 Abs. 1,3 SGB IX anerkannt werden könne, | | geht sie nicht hinreichend auf Wortlaut und Kontext der einschlägigen Norm ein. Wie § 68 Abs 3 SGB IX bestimmt, sind auf gleichgestellte behinderte Menschen die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen anzuwenden - allerdings mit Ausnahme des § 125 und des Kap 13. Gerade Kap 13 regelt aber die vom Kläger begehrte unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Die Beschwerde legt nicht dar, warum diese Bestimmung die von ihr aufgeworfene Frage nicht eindeutig beantwortet (vgl dazu auch Masuch in Hauck/Noftz, SGB, 08/14, § 145 SGB IX RdNr 8; Oppermann in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 145 SGB IX RdNr 4) . | |

10 Ebenso wenig geht die Beschwerde hinreichend auf die Rechtsprechung des BSG zur Vorläuferregelung von § 68 Abs 3 SGB IX ein, die Norm des § 2 Abs 2 Schwerbehindertengesetz. Danach galten bestimmte Regelungen, darunter diejenigen über die kostenlose Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, nicht für Gleichgestellte (Urteil vom 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R - BSGE 89, 119, 120f) .

11 Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG) .

12 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG) .

13 2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Schlagwörter

non-admission complaintfundamental significancepleading requirementssevere disabilitymark Gequalizationpublic transportinadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint sufficiently alleged the fundamental significance of the case.

Extrahierter Entscheid

No sufficient substantiation was provided; the complaint did not meet the statutory pleading requirements.

Extrahierte Begründung

The complaint failed to engage adequately with the text, context, and case law on the question whether mark G can be granted to equalized disabled persons; therefore the asserted legal question was not shown to be in need of clarification.

Kernrechtsfrage

Whether the mark G can be recognized for persons equalized under § 2(3) SGB IX without recognized disabled status.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not show a clarifiable question; the wording of § 68(3) SGB IX excludes Chapter 13, which governs free public transport, and prior case law already indicated that equalized persons are excluded from such benefits.

Extrahierte Begründung

The court relied on the statutory exception in § 68(3) SGB IX and prior BSG case law under the predecessor rule, which already denied free public transport to equalized persons.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.