Entscheidungsdatum: 2017-11-23
Aktenzeichen: B 10 ÜG 1/17 KL
ECLI: ECLI:DE:BSG:2017:231117BB10UEG117KL0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 98 SGG, § 39 SGG, § 202 S 2 SGG, § 17 GVG, § 17a GVG, § 17b Abs 1 GVG, § 17b Abs 2 S 1 GVG, § 201 Abs 1 S 1 GVG
Vorinstanz: vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 17. Mai 2017, Az: L 4 KR 495/14, Urteilvorgehend SG Hannover, 31. Januar 2014, Az: S 10 KR 1058/11, Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage gegen ein Bundesland - funktionelle Unzuständigkeit des BSG - Verweisung an das zuständige LSG - sozialgerichtliches Verfahren
Der Rechtsstreit wird an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle, verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
1 Der Kläger begehrt mit seiner beim BSG erhobenen Klage vom 20.9.2017 eine Entschädigung vom Land Niedersachsen wegen überlanger Dauer seines Verfahrens L 4 KR 495/14 vor dem LSG Niedersachsen-Bremen.
2 Nach § 98 SGG gelten auch für die funktionelle (instanzielle) Zuständigkeit die §§ 17, 17a und 17b Abs 1, Abs 2 S 1 GVG entsprechend (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 98 SGG RdNr 11 mwN) . Das BSG ist instanziell für die erhobene Klage nicht zuständig. Es entscheidet über das Rechtsmittel der Revision (§ 39 Abs 1, § 160 SGG) sowie das der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 SGG) und in erster Instanz nur über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51 SGG und über speziell geregelte Streitigkeiten, zu denen das Begehren des Klägers nicht gehört sowie in Entschädigungsklagen bei überlanger Dauer eines Verfahrens gegen den Bund (§ 202 S 2 SGG iVm § 201 Abs 1 S 2 GVG) . Entsprechend § 17a Abs 2 S 1 GVG verweist das angerufene Gericht in einem solchen Fall nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das zuständige Gericht (vgl Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1.8.2016, § 98 Anm 1c bb) .
3 Funktionell, sachlich und örtlich zuständiges Gericht für eine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens gegen ein Land, wie sie der Kläger erhebt, ist nach § 202 S 2 SGG iVm § 201 Abs 1 S 1 GVG das LSG, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Das streitgegenständliche Verfahren des Klägers L 4 KR 495/14 fand vor dem LSG Niedersachsen-Bremen statt, sodass dessen Zuständigkeit gegeben ist und der Rechtsstreit dorthin zu verweisen ist.
4 Der Kläger hat die Verweisung an das LSG Niedersachsen-Bremen beantragt. Der Beklagte ist hierzu mit Schreiben vom 16.10.2017 angehört worden. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
5 Die Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das verwiesen wurde (§ 98 SGG iVm § 17b Abs 2 S 2 GVG) .
6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 S 2 SGG) .