Entscheidungsdatum: 2025-06-12
Aktenzeichen: B 3 P 8/23 R
ECLI: ECLI:DE:BSG:2023:261023BB3P823R0
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 36 SGB 11, § 37 SGB 11, Art 1 EGV 883/2004, Art 3 EGV 883/2004, Art 17 EGV 883/2004, Art 21 EGV 883/2004, Art 24 EGV 883/2004, Art 29 EGV 883/2004, Art 34 EGV 883/2004, Art 81 EGV 883/2004, Art 24 EGV 987/2009
Vorinstanz: vorgehend SG Köln, 4. Dezember 2020, Az: S 27 P 104/19, Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Dezember 2022, Az: L 5 P 14/21, Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen den europäischen Mitgliedstaaten - Sachleistungsaushilfe erstreckt sich nicht auf das Pflegegeld der sozialen Pflegeversicherung
Die Revision wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
1 Die Klägerin begehrt die Zahlung von Pflegegeld anstelle ihr bewilligter Pflegesachleistung.
2 Die 1936 geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige, lebt in Deutschland und wird von ihrer Tochter gepflegt. Sie bezieht eine Rente nur aus der polnischen Rentenversicherung und ist bei der polnischen Krankenversicherung gemeldet. Nachdem sie der Beklagten mit der S 1-Bescheinigung, erteilt vom polnischen Nationalen Gesundheitsfonds, ihren Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Wohnmitgliedstaat nachgewiesen hatte, bewilligte diese ihr ab 19.6.2017 Pflegesachleistungen nach dem Pflegegrad 3 (Bescheid vom 29.8.2017) . Den Antrag der Klägerin vom 27.3.2018, ihr rückwirkend anstelle der Pflegesachleistungen Pflegegeld zu erbringen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 29.3.2018) . Der Antrag der Klägerin auf Überprüfung dieses Ablehnungsbescheids hatte keinen Erfolg (Bescheid vom 27.11.2018; Widerspruchsbescheid vom 10.4.2019) .
3 Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.12.2020) . Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Pflegegeld nach dem SGB XI, weil sie nicht zu dem versicherten Personenkreis gehöre. Auch nach der VO (EG) 883/2004 bestehe kein über die Sachleistungsaushilfe hinausgehender Anspruch auf Pflegegeld, weil dieses gemeinschaftsrechtlich den Geldleistungen zugeordnet sei, wofür der Träger der polnischen Krankenversicherung zuständig sei. Unabhängig von der Frage, ob Leistungen nach polnischem Recht mit dem begehrten Pflegegeld vergleichbar seien, vermittelten diese keinen Anspruch gegen die Beklagte. Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin im Verhältnis zu anderen Versicherten beruhe nicht auf ihrer Staatsangehörigkeit, sondern sei allein Folge davon, dass sie bei einem polnischen Versicherungsträger gegen das Risiko der Krankheit und Pflegebedürftigkeit versichert sei und ihren ständigen Aufenthalt nicht in Polen habe. Eine Fallgestaltung der Geldleistungsaushilfe im Sinne der VO (EG) 883/2004, in der Pflegegeld nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werde, liege nicht vor, weil es an einem Einvernehmen der Beklagten mit dem polnischen Träger fehle (Urteil vom 8.12.2022) .
4 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von Art 4, 17 und 21 VO (EG) 883/2004. Bei dem Pflegegeld handele es sich um eine finanzielle Leistung, die den Sachleistungen im Sinne der VO (EG) 883/2004 zuzuordnen sei. Das Wahlrecht des Versicherten zwischen Sachleistung und Pflegegeld werde unterlaufen, wenn zwei Träger zuständig seien, die zur Herstellung eines Einvernehmens über das Pflegegeld nicht in der Lage seien. Die Ablehnung von Pflegegeld verletze ihren Anspruch auf Gleichbehandlung.
5 | | | | --- | --- | | Die Klägerin beantragt, | | | | die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2022 sowie des Sozialgerichts Köln vom 4. Dezember 2020 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2019 zu verurteilen, ihr unter Änderung des Bescheids vom 29. März 2018 Pflegegeld nach dem SGB XI nach Pflegegrad 3 anstelle von bewilligten Pflegesachleistungen im Zeitraum vom 19. Juni 2017 bis 31. Januar 2021 zu zahlen. |
6 | | | | --- | --- | | Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt, | | | | die Revision zurückzuweisen. |
7 Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG) . Das LSG hat den Anspruch auf Pflegegeld im Überprüfungsverfahren zu Recht verneint.
8 1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Überprüfungsbescheid vom 27.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.4.2019, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, ihren Bescheid vom 29.3.2018 zu ändern und Pflegegeld nach dem SGB XI anstelle der Pflegesachleistung im Wege der Sachleistungsaushilfe zu bewilligen und zu zahlen. Die Klägerin hat ihr Begehren ausdrücklich nur auf Pflegegeld nach dem SGB XI bezogen, wie sich sämtlichen Anträgen im gerichtlichen Verfahren entnehmen lässt; etwaige Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach polnischen Vorschriften sind nicht streitgegenständlich.
9 Im Streit steht der Zeitraum vom 19.6.2017 bis 31.1.2021. Mit Bescheid vom 25.2.2021, mit dem die Beklagte auf einen Höherstufungsantrag der Klägerin Pflegesachleistungen nach dem Pflegegrad 4 ab 1.2.2021 bewilligt und damit zugleich das von der Klägerin begehrte Pflegegeld nach dem SGB XI erneut abgelehnt hat, hat sich zugleich der zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 29.3.2018 erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl BSG vom 11.11.2021 - B 3 P 2/20 R - BSGE 133, 141 = SozR 4-3300 § 43a Nr 2, RdNr 9) .
10 2. Richtige Klageart für das Begehren der Klägerin (§ 123 SGG) ist im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) , gerichtet auf Aufhebung der Überprüfungsentscheidung zur Ablehnung des beantragten Pflegegeldes und Verpflichtung zur Rücknahme des ablehnenden Bescheids sowie auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Pflegegeld nach dem SGB XI (stRspr; vgl letztens BSG vom 27.6.2024 - B 3 P 2/23 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-3300 § 38a Nr 7, RdNr 11 mwN) .
11 3. Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (vgl zur Statthaftigkeit eines Überprüfungsantrags auch vor Unanfechtbarkeit der zu überprüfenden Entscheidung BSG vom 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R - SozR 4-2200 § 547 Nr 1 RdNr 15) .
12 4. Die Rücknahme eines Sozialleistungen ablehnenden Verwaltungsakts im sogenannten Überprüfungsverfahren setzt danach dessen anfängliche Rechtswidrigkeit voraus, weshalb maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über den Leistungsantrag ist, wenn auch nach der geläuterten Rechtsauffassung im Zeitpunkt der Überprüfung (vgl letztens BSG vom 27.6.2024 - B 3 P 2/23 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-3300 § 38a Nr 7, RdNr 13 mwN) . Ausgehend hiervon erweist sich die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Pflegegeld nach dem SGB XI als anfänglich rechtmäßig. Die Klägerin kann weder aus den Vorschriften des SGB XI noch aus denjenigen des Unionsrechts einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem SGB XI anstelle der ihr bewilligten Pflegesachleistungen im Wege der Sachleistungsaushilfe nach den Grundsätzen der Europäischen Koordinierungsverordnung der Systeme der sozialen Sicherheit ableiten.
13 5. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Pflegegeld nach dem SGB XI.
14 Ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI setzt voraus, dass der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder nach § 25 SGB XI familienversichert war (§ 33 Abs 2 Satz 1 SGB XI) . Nach § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 11 SGB XI unterliegen ua Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, soweit sie ua nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
15 Hiernach gehörte die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nicht zum Kreis der Versicherten, weil sie keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog. Sie erfüllte auch keine anderen, eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung begründenden Tatbestände und war auch nicht familienversichert; dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig geworden. Als Bezieherin einer Rente allein aus der polnischen Rentenversicherung war die Klägerin vielmehr Mitglied der polnischen Krankenversicherung; dies wird durch die vom polnischen Nationalen Gesundheitsfonds ausgestellte S 1-Bescheinigung vom 13.5.2017 belegt (vgl zur abweichenden Ausgangslage bei Doppelrentnern und der daraus folgenden vorrangigen kollisionsrechtlichen Zuordnung der Leistungszuständigkeit zum Wohnmitgliedstaat auch hinsichtlich der Auffang-Versicherungspflicht für Unversicherte nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V bzw § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 12 SGB XI BSG vom 20.3.2013 - B 12 KR 8/10 R - BSGE 113, 134 = SozR 4-2500 § 5 Nr 17) .
16 6. Die Klägerin kann keinen wahlweisen Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld nach dem SGB XI anstelle ihr bewilligter Pflegesachleistungen nach den unionsrechtlichen Regelungen ableiten, die seit dem 1.5.2010 mit der VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit*(Koordinierungsverordnung; ABl EU 2004 Nr L 166, 1)* und den hierzu ergangenen Verfahrensvorschriften in der VO (EG) 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Durchführungsverordnung; ABl EU 2009 Nr L 284, 1; vgl zum Inkrafttreten Art 91 VO
17 Die Koordinierung der Leistungen bei Krankheit für Rentner und ihre Familienangehörigen richtet sich nach Art 23 ff VO (EG) 883/2004, wobei die dem sachlichen Geltungsbereich des Art 3 Abs 1 lit a) VO (EG) 883/2004 unterliegenden Leistungen bei Krankheit nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit umfassen (vgl letztens EuGH vom 11.4.2024 - C-116/23 -
18 Um im Wohnmitgliedstaat sachleistungsberechtigt zu sein, müssen sich Rentner beim Träger des Wohnorts als Sachleistungsberechtigte eintragen lassen. Dazu stellt ihnen der zuständige Krankenversicherungsträger des Rente zahlenden Mitgliedstaats, nach dessen Recht Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung besteht, auf Antrag die Bescheinigung S 1 aus (Art 24 VO
19 Als bei einem ausländischen Träger versicherte Person erhält die Klägerin allein Sachleistungen vom aushelfenden Träger am Wohn- oder Aufenthaltsort in den Grenzen und nach den Modalitäten der für den Träger des Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften wie solche Personen, die dem System sozialer Sicherung im Wohnmitglied- oder Aufenthaltsstaat angeschlossen sind. Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass das Recht des aushelfenden Staats die Definition des Leistungsfalls, den Typus der Leistung, die Art und die Modalitäten sowie den Umfang der Leistungserbringung bestimmt (vgl EuGH vom 8.6.1995 - C-451/93 -
20 Entsprechend der durch die VO (EG) 988/2009 (ABl EU 2009 Nr L 284, 43) zum 1.5.2010 eingefügten Definition des Art 1 lit va i) VO (EG) 883/2004 bezeichnen die von der Sachleistungsaushilfe umfassten Sachleistungen im Bereich der Leistungen bei Krankheit solche, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten (Satz 1) . Dazu gehören auch Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit (Satz 2) . Das wesentliche Merkmal der "Sachleistungen" bei Krankheit im Sinne der VO (EG) 883/2004 besteht darin, dass diese Leistungen "die … Pflege des Versicherten … decken sollen", und zwar regelmäßig durch Übernahme oder Erstattung der durch den Zustand des Versicherten verursachten "Kosten für ärztliche Behandlung" (vgl nur EuGH vom 15.6.2006 - C-466/04 -
21 7. Diese Sachleistungsaushilfe nach Maßgabe der VO (EG) 883/2004 vermittelt der Klägerin jedoch kein Recht, wahlweise das Pflegegeld nach dem SGB XI von der Beklagten zu beanspruchen.
22 Die unter den Begriff "Leistungen bei Krankheit" iS von Art 3 Abs 1 lit a) VO (EG) 883/2004 fallenden Pflegesachleistungen sind solche, die in der Übernahme oder Erstattung der durch die Pflegebedürftigkeit entstandenen Kosten bestehen und die häusliche Pflege des Versicherten durch Dritte decken sollen (vgl
EuGH vom 5.3.1998 - C-160/96 -
23 Soweit der deutsche Gesetzgeber - worauf die Klägerin verweist - das Pflegegeld als "Sachleistungssurrogat" bezeichnet hat (vgl BT-Drucks 12/5262 S 110; Hahn in jurisPK-SGB I, 4. Aufl 2024, Stand 15.6.2024, Art 22 VO
24 Zwar kann der europarechtliche Begriff der "Sachleistungen" iS der Art 23 ff VO (EG) 883/2004 nach seinem Sinn und Zweck auch solche sachleistungsersetzenden Kostenerstattungsansprüche einschließen, die der Ergänzung des Sachleistungssystems etwa bei Systemmängeln dienen und diesem als integraler Bestandteil zuzuordnen sein können (vgl etwa BSG vom 30.6.2009 - B 1 KR 22/08 R - BSGE 104, 1 = SozR 4-2500 § 13 Nr 23, RdNr 17 ff mwN; BSG vom 15.11.2007 - B 3 P 9/06 R - SozR 4-3300 § 40 Nr 7 RdNr 22 ff zur entsprechenden Anwendung des § 13 Abs 3 SGB V als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im Bereich der Pflegeversicherung) . Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG) , sind aber weder vorfinanzierte pflegerische Hilfen durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs 1 und 4 SGB XI) wegen einer zu Unrecht abgelehnten Leistung erkennbar (vgl BSG vom 30.7.2019 - B 3 P 18/18 B) noch ist eine Konstellation festgestellt, die ggf im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu korrigieren wäre (vgl hierzu BSG vom 17.6.2021 - B 3 P 5/19 R - BSGE 132, 216 = SozR 4-3300 § 7 Nr 1, RdNr 28 ff) .
25 8. Es widerspricht weder dem Kollisionsrecht noch der Koordinierung von Pflegesach- und -geldleistungen zwischen den europäischen Mitgliedstaaten, die Sachleistungsaushilfe nicht auf das Pflegegeld nach dem SGB XI zu erstrecken.
26 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Pflegegeld nach dem SGB XI eine Geld- und keine Sachleistung. Der EuGH hat Pflegegelder wie das nach dem SGB XI als "Geldleistung" eingestuft, weil es eine finanzielle Unterstützung darstelle, die es ermögliche, den Lebensstandard der Pflegebedürftigen insgesamt durch einen Ausgleich der durch ihren Zustand verursachten Mehrkosten zu verbessern. Die Zahlung des Pflegegeldes erfolge periodisch und sei weder davon abhängig, dass zuvor bestimmte Auslagen entstanden seien, noch davon, dass Nachweise über entstandene Auslagen vorgelegt würden. Zudem handele es sich bei dem Pflegegeld um einen festen Betrag, der von den Ausgaben unabhängig sei, die der Empfänger tatsächlich bestritten habe, um für seinen täglichen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Empfänger verfüge bei der Verwendung des Pflegegeldes über weitgehende Freiheit (vgl EuGH vom 5.3.1998 - C-160/96 -
27 9. Während die Erbringung von Pflegesachleistungen kollisionsrechtlich dem Wohn- oder Aufenthaltsort im Wege der Sachleistungsaushilfe zugeordnet wird (vgl hierzu bereits unter 6.) , werden Pflegegeldleistungen für Rentner dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats zugeordnet, den zugleich die Kostenerstattung für die Sachleistung trifft (vgl Art 29 VO
28 Insofern ist mit der koordinierungsrechtlichen Einordnung des Pflegegeldes als Geldleistung verbunden, dass in der vorliegenden Konstellation einer Rentnerin, die eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht, der die Rente auszahlende Mitgliedstaat und nicht der Wohnmitgliedstaat für Geldleistungen zuständig ist.
29 Hierzu regelt Art 29 Abs 1 VO (EG) 883/2004, dass Geldleistungen bei Krankheit einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats gewährt werden, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat (Satz 1) . Art 21 Abs 1 VO (EG) 883/2004, der entsprechend gilt (Art 29 Abs 1 Satz 2 VO
30 Dieser - bei einer Möglichkeit von Sachleistungsaushilfe im Wohnmitgliedstaat - bestehenden finanziellen Belastung des zuständigen Mitgliedstaats für Pflegesachleistungen im Wege der Sachleistungsaushilfe und Pflegegelder tragen die Bestimmungen des Art 34 VO (EG) 883/2004 bei einem Zusammentreffen von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Rechnung. Insofern ist "das allgemeine Verbot des Zusammentreffens von Leistungen nach Artikel 10 mit der folgenden Einschränkung anwendbar: Beantragt und erhält die betreffende Person die Sachleistung, so wird die Geldleistung um den Betrag der Sachleistung gemindert, der dem zur Kostenerstattung verpflichteten Träger des ersten Mitgliedstaats in Rechnung gestellt wird oder gestellt werden könnte" (Art 34 Abs 1 VO
31 Dass Art 34 VO (EG) 883/2004 allein das Verbot des Zusammentreffens von Leistungen für den Fall der Kombination von Sach- und Geldleistungsansprüchen erfasst, verdeutlicht, dass die Rechtsprechung des EuGH zur Einordnung der Pflegegelder nach dem Inkrafttreten der Verordnung unverändert Gültigkeit behalten sollte (vgl Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vom 27.1.2004 - KOM <2004> 44 endgültig, 1998/0360 (COD) S 7, wonach das Problem der Kumulierung von Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit von unbegrenzter Dauer
32 10. Ein Anspruch auf Export von etwaigem Pflegegeld nach Maßgabe des polnischen Rechts könnte kollisionsrechtlich daher nur gegen den Rente auszahlenden Träger Polens bestehen.
33 Art 21 Abs 1 Satz 2 VO (EG) 883/2004, auf den die Klägerin ihren geltend gemachten Anspruch auf Pflegegeld nach dem SGB XI stützen möchte, bestimmt, dass im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts die Geldleistungen vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden können. Die Regelung kann Anwendung finden nur bei grundsätzlich vorhandenem Anspruch auf Pflegeleistungen als Leistungen bei Krankheit iS von Art 3 Abs 1 lit a) VO (EG) 883/2004 (vgl EuGH vom 11.4.2024 - C-116/23 -
34 Zwar kennen sowohl Deutschland als auch Polen die Kategorien von Pflegesachleistungen und Pflegegeldern. Dies ergibt sich aus der von der Verwaltungskommission veröffentlichten Liste zu Geld- und Sachleistungen in den Mitgliedstaaten nach Art 34 Abs 2 VO (EG) 883/2004 zu (vgl List of cash benefits and benefits in kind as referred to in Article 34 of Regulation
35 Es ist nicht zu beanstanden, dass das LSG nicht geprüft hat, ob im Verwaltungsverfahren aufgrund eines entsprechenden, konkreten Antrags der Klägerin auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach polnischen Vorschriften eine Verpflichtung der Beklagten zu dessen Weiterleitung an die polnischen Träger bestanden hat. Hierzu bestimmt Art 81 VO (EG) 883/2004, dass Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Mitgliedstaats einzureichen sind, innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden können (Satz 1) . In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Mitgliedstaats (Satz 2) . Diese Regelung soll Betroffenen angesichts der Komplexität der Verwaltungsverfahren in den verschiedenen Mitgliedstaaten das Vorgehen in verwaltungsmäßiger Hinsicht erleichtern und außerdem vermeiden helfen, dass diese ihre Ansprüche aus rein formalen Gründen verlieren (vgl hierzu im Kontext von Familienleistungen nach Art 68 ff VO (EG) 883/2004 EuGH vom 29.9.2022 - C-3/21 -
36 Indes könnte auch eine Verletzung von Art 81 VO (EG) 883/2004 keine Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung des hier gerichtlich allein geltend gemachten Pflegegeldes nach dem SGB XI begründen, weil sich die Regelung außer auf Verfahrensfragen nicht auf im Einzelfall anzuwendende materiell-rechtliche Regelungen bezieht. Insbesondere kann sie nicht die Zuständigkeit von Mitgliedstaaten für bestimmte Sozialleistungen bei Nichtvorliegen der jeweils nationalen Voraussetzungen für deren Erbringung bewirken (vgl zu Vorgängerregelungen EuGH vom 27.5.1982 - C-227/81 -
37 11. Es verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 4 VO (EG) 883/2004, dass die Klägerin - im Unterschied zu Bezieherinnen einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung - kein Wahlrecht zwischen der Pflegesachleistung und dem Pflegegeld nach dem SGB XI hat. Weder die Personenfreizügigkeit nach dem AEUV noch die Koordinierungsverordnung garantieren Versicherten, dass die Wahl ihres Wohnsitzes in Bezug auf Leistungen bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit neutral ist*(vgl EuGH vom 30.6.2011 - C-388/09
38 Auch wenn das polnische Recht keine dem SGB XI entsprechenden Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsehen sollte oder die Klägerin solche mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nicht beziehen könnte, liegt hierin weder eine unzulässige Diskriminierung (Art 45 Abs 2 AEUV, Art 4 VO
39 Vor diesem Hintergrund war der Senat nach Art 267 Abs 3 AEUV nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen. Die im Fall der Klägerin entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts sind - wie dargelegt - in der Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt. Entsprechend war auch zuvor das LSG nicht gehalten gewesen, den Europäischen EuGH anzurufen, wie die Klägerin im Rahmen der Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter geltend gemacht hat.
40 12. Auch ein nach Art 3 Abs 1 GG verbotener Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor, da der Anknüpfungspunkt einer tatsächlichen (Pflicht-)versicherung im nationalen System für Leistungen aus den sozialen Sicherungssystemen sachlich gerechtfertigt ist und dem zulässigen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht. Eine Person deutscher Staatsangehörigkeit in gleicher Ausgangssituation wie die Klägerin würde nicht anders behandelt werden als diese.
41 13. Für die dargelegten entscheidungserheblichen rechtlichen Unterscheidungen und Zuordnungen von Sachleistungen und Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin - wie sie vorträgt - tatsächlich nicht in der Lage war, die ihr bewilligten und allein zustehenden Pflegesachleistungen in Anspruch zu nehmen. Bei entsprechendem Versorgungsbedarf wäre es angezeigt gewesen, sich zur Pflegeberatung an die Beklagte zu wenden, um eine Leistungsinanspruchnahme zu ermöglichen.
42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.