Competent court determined in negative jurisdiction conflict

BSG B 4 SF 1/16 RBsg / 4. Abteilung27.09.2016Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Social Court resolved a negative cross-jurisdictional competence conflict after the Amtsgericht Lübben had referred a fee-reimbursement dispute to the Social Court Cottbus and the Social Court had also declined jurisdiction. It held that a competence determination is available by analogy to § 58(1) No. 4 SGG in such a situation. The referral order under § 17a(2) sentence 3 GVG is binding on the receiving court once it becomes final, unless there is a fundamental defect in the jurisdictional determination. No such defect was found, so the Social Court Cottbus was designated as competent.

Omnilex-Regeste

§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 S. 3 GVG; Bestimmung des zuständigen Gerichts bei negativem rechtswegübergreifendem Kompetenzkonflikt. Erklären sich Gerichte verschiedener Gerichtszweige jeweils für unzuständig, ist eine Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinsam übergeordnete Gericht zulässig. Ein unanfechtbar gewordener Verweisungsbeschluss entfaltet Bindungswirkung für das aufnehmende Gericht; diese kann nur bei einem elementaren Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden Vorschriften durchbrochen werden. Die Prüfung im Bestimmungsverfahren dient nicht der erneuten Kontrolle der Richtigkeit der Verweisung, sondern allein der Sicherung funktionierender Rechtspflege und effektiven Rechtsschutzes (vgl. consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 4 SF 1/16 R, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-27

Aktenzeichen: B 4 SF 1/16 R

ECLI: ECLI:DE:BSG:2016:270916BB4SF116R0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 58 Abs 1 Nr 4 SGG, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 2 S 3 GVG, Art 19 Abs 4 GG

Vorinstanz: vorgehend SG Cottbus, 19. Mai 2016, Az: S 30 AS 1485/15, Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG bei sog negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt - Verweisungsbeschluss - Bindungswirkung - Durchbrechung

Tenor

Das Sozialgericht Cottbus wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1 I. Das klagende Jobcenter begehrt von dem beklagten Rechtsanwalt, der in einer sozialrechtlichen Streitigkeit tätig war, die Erstattung von überzahlten Rechtsanwaltsgebühren. Das angerufene AG Lübben hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Cottbus verwiesen (Beschluss vom 4.3.2015) . Zur Begründung hat es ausgeführt, das dem Erstattungsanspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis sei ein öffentlich-rechtliches, nämlich der Kostenerstattungsanspruch als Annex aus dem jeweiligen Sozialrechtsstreit, der in den jeweiligen Kostengrundentscheidungen tenoriert und im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 SGG sodann der Höhe nach beziffert worden sei. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten nicht eingelegt. Das SG Cottbus hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt und das BSG ersucht, das zuständige Gericht zu bestimmen (Beschluss vom 19.5.2016) .

2 II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung von § 58 Abs 1 Nr 4 SGG zu bestimmen. Diese Vorschrift ist auch bei einem sogenannten negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben (vgl Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 2 mwN) . Zwar unterliegt ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung. Doch ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl zur entsprechenden Anwendung von § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242 mwN; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125). Ein solcher Fall liegt hier vor. Sowohl das AG Lübben als auch das SG Cottbus haben sich für sachlich unzuständig erklärt.

3 Das BSG ist hier für die Bestimmung zuständig. Als der für einen der beteiligten Gerichtszweige zuständige oberste Gerichtshof ist es vom SG Cottbus als erster oberster Gerichtshof um die Entscheidung angegangen worden.

4 Zuständiges Gericht ist das SG Cottbus. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Beschlusses des AG Lübben. Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs 2 S 3 GVG bindend (so BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 7; BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125; zuletzt Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 4) . Dies gilt im Interesse des verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) und einer möglichst zügigen sachlichen Entscheidung unabhängig von der Verletzung prozessualer oder materieller Vorschriften. Es ist nicht die Aufgabe des "gemeinsam" übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG, den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss vorliegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen (Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 4 mwN).

5 Allenfalls der Verstoß gegen elementare den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften könnte geeignet sein, die Bindungswirkung zu durchbrechen (vgl dazu nur BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 9; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125 RdNr 13 mwN) . Ein solcher Verstoß liegt hier im Hinblick auf die in sich schlüssige Begründung des AG Lübben nicht vor.

Schlagwörter

jurisdictionreferralbinding effectcourt designationsocial courtnegative competence conflict

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Social Court may designate the competent court in a negative cross-jurisdictional conflict.

Extrahierter Entscheid

Yes. The court may determine the competent court by analogous application of § 58(1) No. 4 SGG when two courts of different branches have each declared themselves incompetent.

Extrahierte Begründung

A functional administration of justice and legal certainty require a competence determination where neither court is willing to hear the case.

Kernrechtsfrage

Whether the referral order of the Amtsgericht Lübben binds the Social Court Cottbus.

Extrahierter Entscheid

Yes. The referral became binding once it was no longer appealable, and no elementarily defective breach of jurisdiction rules was shown.

Extrahierte Begründung

Under § 17a(2) sentence 3 GVG, an unappealed or unsuccessfully challenged referral is binding on the receiving court; only a fundamental violation of jurisdictional rules can overcome that binding effect, which was not present here.

Kernrechtsfrage

Which court is competent to hear the reimbursement dispute.

Extrahierter Entscheid

The Social Court Cottbus is competent.

Extrahierte Begründung

Its jurisdiction follows from the binding referral order issued by the Amtsgericht Lübben.

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