Entscheidungsdatum: 2020-07-03
Aktenzeichen: B 8 SO 72/19 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2020:030720BB8SO7219B0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 110 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 63 Abs 1 S 2 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz: vorgehend SG Landshut, 25. Juli 2016, Az: S 5 SO 10/16, Gerichtsbescheidvorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 9. Mai 2019, Az: L 8 SO 193/16, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Verhinderung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung - verspäteter Zugang der Ladung - Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
1 I. Im Streit sind Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland.
2 Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit Juni 2015 in S. (Frankreich). Seinen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 20.10.2015; Widerspruchsbescheid vom 4.2.2016) , weil weder eine außergewöhnliche Notlage vorliege noch ein Rückkehrhindernis bestehe. Die Klage ist ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
3 Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensmangel geltend. Grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, ob der Leistungsausschluss nach § 24 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) und die Subsidiaritätsklausel des § 24 Abs 2 SGB XII mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar seien. Zudem habe das LSG gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen, denn er sei zur mündlichen Verhandlung am 9.5.2019 nicht ordnungsgemäß geladen worden. Insoweit liege ein Verstoß gegen § 63 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 184 Abs 2 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) vor. In der Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, sei nicht auf die Rechtsfolge des § 184 Abs 2 Satz 3 ZPO hingewiesen worden, also die Zustellungsfiktion mit Aufgabe zur Post im Inland nach § 184 Abs 1 ZPO. Er habe die Ladung zudem erst nach dem Termin, zeitlich zusammen mit dem Urteil, erhalten und daher nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können.
4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig. Die Beschwerde genügt hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.
5 Die Beschwerde ist auch begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) gewährleistet, dass die Beteiligten zum gerichtlichen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen (Bundessozialgericht
6 Gegen diese Grundsätze hat das LSG verstoßen, als es am 9.5.2019 durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, obwohl der Kläger gehindert war, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Nach seinen Angaben im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und im abschlägig beschiedenen Anhörungsrügeverfahren vor dem LSG (Beschluss vom 3.7.2019 - L 8 SO 193/16) hat er die Ladung nämlich erst zusammen mit der Ausfertigung des Urteils vom 9.5.2019 am 21.5.2019 und damit nicht rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erhalten. Dadurch ist der Anspruch des Klägers, vor Erlass der Entscheidung gehört zu werden, verletzt worden. Für die Form der Ladung findet § 63 Abs 1 Satz 2 SGG Anwendung, wonach Terminbestimmungen und Ladungen (nur noch) formlos bekanntzugeben sind. Dies ist hier geschehen. Der Vorsitzende hat dem Kläger mit einfachem Brief, gerichtet an die Anschrift in S., den Termin bekanntgegeben und ihn geladen. Geschieht die Übersendung wie hier formlos, so besteht keine Vermutung für den Zugang des Schriftstücks. Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungswege noch eine irgendwie geartete Beweislast für den Nichtzugang (Bundesverfassungsgericht
7 Obwohl die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 ZPO) , ist wegen der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das Gerichtsverfahren im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass ein Verfahrensbeteiligter an deren Teilnahme gehindert worden ist, die daraufhin ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt beeinflusst hat (stRspr; vgl etwa BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - juris RdNr 10 mwN; BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr 1 RdNr 7; BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 62). Einer Angabe, welches Vorbringen durch das beanstandete Verfahren verhindert worden ist, bedarf es deshalb nicht (BSG aaO) .
8 Da das LSG die Ladung nicht - wie der Kläger wohl meint - nach § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm §§ 183 ff ZPO zugestellt hat, ist nicht entscheidend, ob - wie der Kläger meint - bereits deshalb von ihrer Unwirksamkeit auszugehen ist, weil die Hinweisschreiben des Vorsitzenden den Anforderungen an § 184 Abs 2 Satz 3 ZPO nicht genügen (zu den Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer entsprechenden Anordnung vgl nur BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 188/12 B - SozR 4-1500 § 63 Nr 3 mwN) .
9 Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend gemacht wird, genügt die Beschwerdebegründung den dafür bestehenden Darlegungsanforderungen nicht. Wenn ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß (hier: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG; gemeint ist wohl Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip und Art 3 GG) geltend macht und insoweit höchstrichterlichen Klärungsbedarf aufzeigen will, darf er nicht bloß das angeblich verletzte Grundrecht benennen. Vielmehr muss er die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG und des BSG auswerten und dazu substantiiert darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargetan werden. Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums im Sozialhilferecht überschritten hat (vgl nur BSG vom 6.8.2018 - B 10 EG 5/18 B - juris RdNr 8 mwN) . Eine Auswertung höchstrichterlicher Rechtsprechung fehlt hier aber gänzlich. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BVerfG (vom 30.5.1978 - 1 BvL 26/76 - BVerfGE 48, 281) , wonach der sozialpolitische Auftrag zur staatlichen Fürsorgeleistung bei Auslandsaufenthalten des Berechtigten allgemein modifiziert und abgeschwächt ist, und das BVerfG unter Hinweis auf die Regelung über Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 119 Bundessozialhilfegesetz (BSHG; der Vorgängerregelung von § 24 SGB XII) ausführt, dass gewöhnliche Leistungen der sozialen Fürsorge, ohne dass sich dagegen verfassungsrechtliche Bedenken ergäben, nur subsidiär zu den Leistungen des Wohnsitzlandes erbracht würden. Zudem verkennt der Kläger, dass § 24 SGB XII keineswegs einen "Leistungsausschluss" regelt, sondern im Gegenteil (wenn auch unter engen Voraussetzungen) einen Sozialhilfeanspruch vorsieht.
10 Nach § 160a Abs 5 SGG kann das erkennende Gericht in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.