Entscheidungsdatum: 2020-04-03
Aktenzeichen: B 8 SO 58/19 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2020:030420BB8SO5819B0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz: vorgehend SG Karlsruhe, 2. Mai 2019, Az: S 2 SO 2825/18, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 25. Juli 2019, Az: L 7 SO 1650/19, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Entscheidung über die Berufung ohne vorherige Entscheidung über einen erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtverfolgung
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1 I. Im Streit ist die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Zusicherung für die Kosten einer neuen Unterkunft und des Umzugs dorthin zu erteilen.
2 Der Kläger bezieht neben einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Rente der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom beklagten Sozialhilfeträger ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Er ist schwerbehindert (Grad der Behinderung
3 Der Kläger hat gegen dieses Urteil beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt und zugleich die Gewährung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
4 II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig er-scheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
5 Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) . In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen vor der Anmietung einer Wohnung eine "Zustimmung" iS des § 35 Abs 2 Satz 4 SGB XII zu erteilen ist (vgl BSG vom 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R - RdNr 12 mwN) . Das LSG hat diese Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben und angewandt. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen damit ebenso wenig.
6 Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Das LSG hat zwar eine Entscheidung in der Sache getroffen, ohne zuvor über den erneuten Antrag auf Bewilligung von PKH zu entscheiden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Grundgesetz
7 Das LSG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden hat. Die Terminbestimmung, mit der der Kläger darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit entschieden werden kann, ist ihm rechtzeitig zugestellt worden. Es ist nicht erkennbar, dass ein erheblicher Grund für eine Verlegung des Termins vorgelegen haben könnte. Der Kläger hat einen Verlegungsantrag nicht gestellt und auch keine Gründe für sein Ausbleiben vorgetragen, die das Gericht zu einer Terminverlegung von Amts wegen hätten veranlassen müssen; allein die Stellung eines inhaltsgleichen PKH-Antrags stellt keinen erheblichen Grund für eine Terminverlegung dar.
8 Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.
9 Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Sie kann beim BSG wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG) . Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die Entscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.