Entscheidungsdatum: 2022-02-22
Aktenzeichen: B 8 SO 23/21 BH
ECLI: ECLI:DE:BSG:2022:220222BB8SO2321BH0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz: vorgehend SG Hamburg, 23. Juli 2020, Az: S 28 SO 95/20, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Hamburg, 10. Juni 2021, Az: L 4 SO 72/20, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Abweichung von der Rechtsansicht eines Beteiligten
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Juni 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
1 I. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Mietkaution, die sie in Höhe von 710 Euro von dem beklagten Sozialhilfeträger als Darlehen erhalten hatte und die unmittelbar an den Vermieter gezahlt worden war, nach Umzug in eine neue Wohnung desselben Vermieters auf das neue Mieterverhältnis "umgebucht" wurde und das Darlehen anschließend von der Beklagten unbefristet niedergeschlagen wurde (Schreiben vom 7.10.2014) . Sie ist der Ansicht, die Beklagte hätte die Kaution nach Beendigung des ursprünglichen Mietverhältnisses zurückfordern müssen. Mit ihrem Begehren auf entsprechende Feststellung und mehreren weiteren Anträgen - betreffend etwa die entsprechende Information des Vermieters und die Aushändigung von Schreiben - ist sie in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
2 Die Klägerin hat beim Bundessozialgericht (BSG) beantragt, ihr für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
3 II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
4 Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) . Angesichts der gefestigten und umfangreichen Rechtsprechung zum Rechtsschutzbedürfnis (vgl nur BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 24/10 R - juris RdNr 10 mwN) und zur Klagebefugnis (vgl nur BSG vom 11.5.1999 - B 11 AL 45/98 R - BSGE 84, 67 = SozR 3-4300 § 36 Nr 1 - juris RdNr 25 mwN; BSG vom 22.10.2014 - B 6 KA 43/13 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 37 RdNr 12) stellen sich - auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin - keine grundsätzlichen Rechtsfragen. Auch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) zu dieser Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.
5 Schließlich liegt nach Aktenlage auch kein Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor. Anders als die Klägerin meint, ist für einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art 103 Abs 1 Grundgesetz
6 Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO) .
Krauß Luik Scholz