Entscheidungsdatum: 2022-10-06
Aktenzeichen: B 8 SO 11/22 B
ECLI: ECLI:DE:BSG:2022:061022BB8SO1122B0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 128 Abs 1 S 2 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG
Vorinstanz: vorgehend SG Regensburg, 30. Januar 2020, Az: S 9 SO 111/17GeBvorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 18. Januar 2022, Az: L 8 SO 45/20, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Urteil - Begründungsmangel - Fehlen der Entscheidungsgründe bzw Darlegung des Fehlens wesentlicher entscheidungserheblicher Gesichtspunkte
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt E beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1 I. Im Streit ist die Aufhebung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
2 Der Kläger ist Sonderrechtsnachfolger seiner im Oktober 2021 verstorbenen Ehefrau, der vom Beklagten ab Oktober 2013 Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII iHv 160 Euro monatlich bewilligt wurde. Nach der Heirat, der Aufnahme in die Familienversicherung der Gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung des Klägers und der Einstufung in Pflegegrad 2 ab 2017 wurde ihr Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) iHv 316 Euro monatlich ab dem 1.4.2017 von der Pflegekasse bewilligt. Hierauf hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII für die Zukunft auf (Bescheid vom 19.7.2017; Widerspruchsbescheid vom 25.9.2017) . Die hiergegen erhobene Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
3 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht Rechtsfehler des LSG, die grundsätzliche Bedeutung der Sache sowie einen Verfahrensmangel geltend. Zugleich hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gestellt.
4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz
5 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht
6 Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36) .
7 Einen Verfahrensfehler bezeichnet der Kläger nicht diesen Anforderungen entsprechend, indem er die Ausführungen in den Entscheidungsgründen lediglich als "oberflächlich" und nicht hinreichend begründet bezeichnet und damit wohl sinngemäß Verstöße gegen § 128 Abs 1 Satz 2 SGG und § 136 Abs 1 Nr 6 SGG geltend machen will. Eine Rüge der Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 2 SGG setzt die vorliegend nicht vorhandene Darlegung voraus, dass ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG wesentliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte fehlen (vgl Giesbert in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 128 RdNr 83; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 128 RdNr 18) . Hinsichtlich des sinngemäß geltend gemachten Verstoßes gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG fehlt es ebenso an einer ausreichenden Darlegung. Eine Entscheidung ist nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht nicht jeden Gesichtspunkt abhandelt, der erwähnt werden könnte (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 313 Abs 3 Zivilprozessordnung
8 Aus den dargelegten Gründen kann auch PKH dem Kläger nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO) ; daran fehlt es hier. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO) .
9 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Bieresborn Scholz Luik