Non-admission complaint inadmissible for insufficient procedural-error pleading

BSG B 13 R 203/13 BBsg / Division 1305.09.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant sought to challenge the LSG Baden-Württemberg’s refusal of an invalidity pension by way of a non-admission complaint to the BSG, relying only on alleged procedural errors. The BSG held that the complaint brief did not meet the strict pleading requirements for a procedural-error complaint. In particular, the claimant failed to substantiate an ignored evidentiary request, failed to show why the LSG should have ordered further expert evidence, and failed to explain the inadequacy of the existing medical opinions. The complaint was therefore dismissed as inadmissible, and no extrajudicial costs were awarded.

Omnilex-Regeste

§ 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG; procedural-error complaint and duty of substantiation; a non-admission complaint based on a procedural defect is admissible only if the facts constituting the alleged breach and its causal relevance for the decision are set out in a substantiated and coherent manner. A complaint relying on § 103 SGG must, in particular, identify an ignored evidentiary request, state the legal view of the facts that would have required further inquiry, indicate the probable result of the omitted evidence, and explain why the decision may have depended on it. A further expert opinion under § 118 Abs. 1 S. 1 SGG in conjunction with § 412 Abs. 1 ZPO requires specific reasons showing that the existing reports are inadequate; mere criticism or speculation is insufficient. A general duty to obtain a final overall assessment of several medical opinions exists only in exceptional overlap or accumulation cases.

Gesamter Gesetzestext

BSG — B 13 R 203/13 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-05

Aktenzeichen: B 13 R 203/13 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2013:050913BB13R20313B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 103 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 412 Abs 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend SG Mannheim, 21. Juli 2010, Az: S 3 R 868/07, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 19. April 2013, Az: L 4 R 401/11, Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Gesamtbeurteilung der Ergebnisse mehrerer Gutachten verschiedener medizinischer Fachrichtungen durch ärztlichen Sachverständigen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1 Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 19.4.2013 einen Anspruch der Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2 Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

3 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 2.8.2013 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG) .

4 Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff) . Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG) .

5 Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Dieser rügt eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) , weil das LSG seine ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2013 aufrechterhaltenen Beweisanträge auf Einholung medizinischer Gutachten auf allergologischem und pulmologischem Fachgebiet sowie Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen, der eine Gesamteinschätzung des positiven und negativen Leistungsvermögens unter Berücksichtigung aller bekannten Erkrankungen, aller vorliegenden Unterlagen und aller Erkenntnisse aller gehörten Fachdisziplinen vorzunehmen habe, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei.

6 Der Kläger hat jedoch eine unzureichende Sachaufklärung durch das LSG nicht in einer Weise dargestellt, dass sich der Verfahrensmangel bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdebegründung allein aus dieser schlüssig ergibt. Eine solche Rüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; Senatsbeschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 6 mwN) .

7 Der Senat kann offenlassen, in welchem Umfang die Beschwerdebegründung des Klägers die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag zum Vorliegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht fehlt es jedenfalls bereits an der erforderlichen Darlegung der Voraussetzungen von § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO. Hiernach erfordert eine neue Begutachtung, dass das (bzw die) bereits vorhandene(n) Gutachten "ungenügend" ist (sind); weshalb dies der Fall sein soll, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzustellen (Senatsbeschluss vom 20.12.2012 - B 13 R 333/12 B - Juris RdNr 7 mwN) .

8 Hinsichtlich der Einholung eines allergologischen Sachverständigengutachtens trägt der Kläger vor, der Sachverständige Dr. S. habe in seinem internistischen Gutachten vom 15.10.2011 einen deutlich erhöhten IgE-Wert festgestellt. Der Gutachter habe allerdings lediglich ausgeführt, dass eine Überhöhung des IgE-Werts einer deutlichen allergischen Reaktion entspreche, deren Ursache gegebenenfalls fachärztlich abzuklären sei. Die medizinische Relevanz für die Frage einer Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit und damit seiner Erwerbsfähigkeit sei mangels einer solchen Abklärung jedoch offengeblieben.

9 Mit diesem Vortrag hat der Kläger aber nicht schlüssig dargelegt, dass sich das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend - zu einer Beweiserhebung durch Einholung eines allergologischen Sachverständigengutachtens hätte gedrängt fühlen müssen. Der Kläger trägt nicht vor, welche seine berufliche Einsatzfähigkeit beeinflussenden Beschwerden im allergologischen Bereich aufgetreten seien. Hierzu kann nicht ausreichen, rein spekulativ auszuführen, dass das Leistungsvermögen des Klägers zusätzlich reduziert wäre, wenn er an einer schweren Allergie litte, die zu Asthma führe. Zwar legt er dar, dass der Gutachter Dr. S. eine fachärztliche Abklärung der Ursache für den erhöhten IgE-Wert empfohlen habe, er behauptet jedoch nicht, dass Dr. S. eine ergänzende Begutachtung auf allergologischem Fachgebiet erwogen oder sogar angeregt habe. Auch trägt der Kläger nicht vor, dass er sich zB im Zeitraum zwischen Gutachtenerstattung im Oktober 2011 und der mündlichen Verhandlung vor dem LSG im April 2013 in allergologische Behandlung begeben habe.

10 Hinsichtlich der beantragten Einholung eines pulmologischen Gutachtens trägt der Kläger vor, dass der internistische Sachverständige Dr. S. den im Rahmen der Lungenfunktionstestung aufgezeigten Flussvolumenkurven mit einem pathologischem Ergebnis bei der Beurteilung der aus der chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung resultierenden Einschränkung des Leistungsvermögens keine Bedeutung beigemessen habe. Er habe insoweit lediglich ausgeführt, dass diese Kurven deutlich verzittert seien, so dass davon auszugehen sei, dass vermindert in das Gerät eingeblasen worden sei, wodurch die Obstruktionsparameter nicht ausreichend verwertbar seien.

11 Auch mit diesem Vortrag hat der Kläger nicht hinreichend aufgezeigt, dass sich das Berufungsgericht zu einer Beweiserhebung durch Einholung eines pulmologischen Sachverständigengutachtens hätte gedrängt fühlen müssen. Denn die Pulmologie (oder Pneumologie) ist ein Teilbereich der Inneren Medizin, der sich mit den Erkrankungen der Atmungsorgane befasst (vgl Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl, 2007, Stichwörter "Pulmologie", "Pneumologie" und "Innere Medizin") . Der Kläger behauptet nicht, dass der auf internistischem Fachgebiet gehörte Gutachter Dr. S. und ihm folgend das LSG die geminderte Lungenfunktion des Klägers bei der "tatsächlich erbringbaren körperlichen Arbeit" nicht berücksichtigt habe. Vielmehr trägt er selbst vor, dass der Sachverständige trotz des verminderten Einblasens des Klägers in das Gerät zur Lungenfunktionstestung eine "chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung bei fortgesetztem inhalativen Zigarettenrauchen" diagnostiziert und aus dieser Lungenerkrankung bzw der aus ihr folgenden (pathologischen) Beeinträchtigung der Lungenfunktion auch bestimmte qualitative Leistungseinschränkungen abgeleitet habe.

12 Soweit der Kläger vorträgt, das LSG hätte seinem Beweisantrag, einen Sachverständigen mit der Gesamtbeurteilung zu beauftragen, nachkommen müssen, hat er ebenfalls einen entsprechenden Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt. Eine Pflicht des Tatsachengerichts, bei der Einholung mehrerer Gutachten von Seiten verschiedener medizinischer Fachrichtungen immer einen - in der Regel den letzten - Sachverständigen zusätzlich mit der Gesamtbeurteilung aller bereits vorliegenden Gutachtensergebnisse zu beauftragen, besteht allenfalls dann, wenn sich die aus der Sicht der Fachgebiete jeweils festgestellten Defizite überschneiden und ggf potenzieren können (BSG SozR 4-1500 § 128 Nr 3 RdNr 22; BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 48/08 B - Juris RdNr 9).

13 Der Kläger trägt zwar vor, dass vorliegend Sachverständigengutachten unterschiedlicher Fachgebiete (internistisch, orthopädisch und nervenärztlich) eingeholt worden seien. Aus seinem Beschwerdevortrag erschließt sich jedoch nicht hinreichend, dass hier ein derartiger Grenzfall vorliegt, in dem eine Gesamtbeurteilung der in den drei gehörten Fachdisziplinen festgestellten Leistungseinschränkungen durch einen (weiteren) Sachverständigen geboten sei. Denn zum einem ergibt sich aus der Beschwerdebegründung und den dort aufgelisteten Diagnosen, dass der Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen des Klägers auf internistischem Fachgebiet liegt. Hierzu aber ist zuletzt der Sachverständige Dr. S. gehört worden. Zum anderen wird lediglich behauptet, nicht aber substantiiert vorgetragen, dass sich die jeweils vom LSG festgestellten Defizite aus den jeweiligen Fachgebieten überschneiden oder ggf sogar potenzieren.

14 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG) .

15 Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Schlagwörter

non-admission complaintprocedural defectduty of investigationexpert evidencemedical expertiseinadmissibilitysubstantiationsocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint was properly reasoned with respect to alleged procedural defects.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not satisfy the statutory requirement to specifically identify the alleged procedural error.

Extrahierte Begründung

The brief failed to set out the factual circumstances and causal link to the LSG judgment in a substantiated way as required by § 160 Abs. 2 Nr. 3 and § 160a Abs. 2 S. 3 SGG.

Kernrechtsfrage

Whether the alleged violation of the duty to investigate ex officio justified admission of the complaint.

Extrahierter Entscheid

No. The claimant did not sufficiently show a concrete evidentiary request ignored by the LSG, the expected result of the evidence, and why the judgment could have been different.

Extrahierte Begründung

The pleading did not demonstrate that the LSG should have ordered additional allergological, pulmonary, or overall expert evidence; the claimant's assertions were too speculative and did not show the necessary prerequisites for a procedural-error complaint under § 103 SGG.

Kernrechtsfrage

Whether a new expert opinion had to be obtained because prior medical opinions were allegedly insufficient.

Extrahierter Entscheid

No sufficient showing was made that the existing opinions were 'insufficient' within the meaning of § 118 Abs. 1 S. 1 SGG in conjunction with § 412 Abs. 1 ZPO.

Extrahierte Begründung

A new opinion requires specific reasons why the existing expert reports are inadequate; the claimant did not substantiate such inadequacy for the allergological, pulmonary, or overall assessment requested.

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