BVerfG — 2 BvR 923/24, Ablehnung einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2024-07-12
Aktenzeichen: 2 BvR 923/24
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240712.2bvr092324
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend VG Potsdam, 10. Juli 2024, Az: VG 14 L 588/24.A, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei derzeitiger offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich im gegenwärtigen Zeitpunkt als offensichtlich unzulässig. Für eine Folgenabwägung bleibt daher kein Raum.
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde sich nach derzeitiger Aktenlage als offensichtlich unzulässig erweist. Denn der bisherige Vortrag der Antragstellerinnen genügt den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht, da eine mögliche Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend dargelegt wurde. Für eine Folgenabwägung bleibt daher kein Raum.
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.