BVerfG — 1 BvR 2244/23, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2024-07-02
Aktenzeichen: 1 BvR 2244/23
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240702.1bvr224423
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz: vorgehend BAG, 25. April 2023, Az: 9 AZR 253/22, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht wird (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) und es an einem Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 1 BVerfGG, vgl. BVerfGE 111, 1 <4 f.>). Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, bei dem Beschwerdeführer, einem „(…)“-Verein, handele es sich nicht um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz vereinbar ist. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier geht, für sich genommen religiös geprägt waren.
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.