BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.04.2024 - 2 BvR 63/22•BVerfG, 2024-04-16 — 2 BvR 63/22
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.04.2024 - 2 BvR 63/22Bverfg / 2. Senat 1. Kammer16.04.2024
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2024-04-16 | 2 BvR 63/22 | Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
Entscheidungsdatum: 2024-04-16
Aktenzeichen: 2 BvR 63/22
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240416.2bvr006322
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 18 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend StA Karlsruhe, 30. November 2021, Az: 220 Js 44881/21, Bescheid der Staatsanwaltschaft
Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König, den Richter Maidowski und die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König ist unzulässig, weil es in der Sache darauf hinausläuft, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über das Annahmeverfahren nach §§ 93a ff. BVerfGG die Besorgnis der Befangenheit begründen soll; damit ist es gänzlich ungeeignet und die abgelehnte Vizepräsidentin auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>).
2 Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Maidowski und die Richterin Wallrabenstein ist unzulässig, weil die abgelehnten Richter nicht zur Entscheidung in der Sache berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>).
3 Das Ablehnungsgesuch gegen den ehemaligen Richter Huber, die ehemalige Richterin Baer, den ehemaligen Richter Müller und die ehemalige Richterin Kessal-Wulf bedarf keiner Entscheidung, weil diese nicht mehr Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts sind (vgl. BVerfGE 131, 239 <252>).
4 Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.