BVerfG — 2 BvR 1057/22, Kammerbeschluss
Entscheidungsdatum: 2024-04-07
Aktenzeichen: 2 BvR 1057/22
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240407.2bvr105722
Dokumenttyp: Kammerbeschluss
Vorinstanz: vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 24. März 2022, Az: 6 A 1330/21 ZA, Beschlussvorgehend VG Frankfurt, 10. Mai 2021, Az: 12 K 3315/20 F A, Urteilvorgehend BVerfG, 7. Februar 2023, Az: 2 BvR 1057/22, Stattgebender Kammerbeschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Titelzeile
Kammerbeschluss: Berichtigung im Sachbericht eines stattgebenden Kammerbeschlusses
Tenor
Die Gründe zu I. des Beschlusses vom 7. Februar 2023 werden aus den Gründen des Anhörungsschreibens vom 27. November 2023 von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es in Randnummer 4 anstelle von „Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 erinnerte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers an die Vorlage der Klagebegründung. Dieses Erinnerungsschreiben wurde jedoch nicht an den Beschwerdeführer übersandt.“ heißt „Eine abgezeichnete Verfügung vom 15. Januar 2021, mit welcher der Beschwerdeführer an die Vorlage der Klagebegründung erinnert werden sollte, wurde aufgrund eines Versehens vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nicht ausgeführt.“.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.