BVerfG — 1 BvR 2103/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Entscheidungsdatum: 2024-05-14
Aktenzeichen: 1 BvR 2103/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20240514.1bvr210316
Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Normen: § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 14 Abs 1 RVG
Vorinstanz: vorgehend BGH, 12. Juli 2016, Az: KZR 6/15vorgehend BGH, 7. Juni 2016, Az: KZR 6/15vorgehend BVerfG, 3. Juni 2022, Az: 1 BvR 2103/16, Stattgebender Kammerbeschlussnachgehend BVerfG, 2. Oktober 2024, Az: 1 BvR 2103/16, Kammerbeschluss
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 150.000 Euro (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
1 Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts waren ausgehend von dem sich am Streitwert des Ausgangsverfahrens orientierenden subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin Abschläge für die geschmälerte subjektive Bedeutung angesichts des lediglich prozessualen Zwischenerfolgs, ferner für die – jeweils im Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit – nur sehr untergeordnete objektive Bedeutung der Sache sowie relative Geringfügigkeit sowohl des Umfangs und als auch der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorzunehmen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365).
2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.