BVerfG — 2 BvQ 49/24, Einstweilige Anordnung
Entscheidungsdatum: 2024-06-28
Aktenzeichen: 2 BvQ 49/24
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2024:qk20240628.2bvq004924
Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung
Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin, Az: 151 AuslA 195/23nachgehend BVerfG, 28. Juni 2024, Az: 2 BvQ 49/24, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 24. Januar 2025, Az: 2 BvR 1103/24, Stattgebender Kammerbeschluss
Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer
Titelzeile
Erfolgreicher Eilantrag betr Auslieferung des Antragstellers nach Ungarn - Bekanntgabe der Entscheidung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG ohne Begründung
Tenor
Die Übergabe des Antragstellers an die Behörden der Republik Ungarn wird bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Sie wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Antragstellers an die ungarischen Behörden zu verhindern und seine Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland zu erwirken.
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.