BVerfG — 2 BvR 51/24, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Entscheidungsdatum: 2024-06-25
Aktenzeichen: 2 BvR 51/24
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240625.2bvr005124
Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Normen: § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 14 Abs 1 RVG
Vorinstanz: vorgehend LG Hagen (Westfalen), 20. November 2023, Az: 1 T 163/22, Beschlussvorgehend AG Schwelm, 14. Dezember 2022, Az: 42 M 78/22, Beschlussvorgehend BVerfG, 26. Februar 2024, Az: 2 BvR 51/24, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 22. Mai 2024, Az: 2 BvR 51/24, Stattgebender Kammerbeschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
1 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
2 Danach war der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>) weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Werts geben.
3 Der Gegenstandswert des Verfahrens betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen in Höhe des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Die Angelegenheit gibt unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe keinen Anlass zur Festsetzung eines höheren Werts.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.