BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2024 - 1 BvR 2103/16•BVerfG, 2024-10-02 — 1 BvR 2103/16
BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2024 - 1 BvR 2103/16Bverfg / 1. Senat 1. Kammer02.10.2024
BVerfG | Kammerbeschluss | 2024-10-02 | 1 BvR 2103/16 | Kammerbeschluss: Verwerfung der Gegenvorstellung einer Äußerungsberechtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Entscheidungsdatum: 2024-10-02
Aktenzeichen: 1 BvR 2103/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241002.1bvr2103
Dokumenttyp: Kammerbeschluss
Normen: § 94 Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BGH, 12. Juli 2016, Az: KZR 6/15, Beschlussvorgehend BGH, 7. Juni 2016, Az: KZR 6/15, Urteilvorgehend BVerfG, 3. Juni 2022, Az: 1 BvR 2103/16, Stattgebender Kammerbeschlussvorgehend BVerfG, 14. Mai 2024, Az: 1 BvR 2103/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer
Kammerbeschluss: Verwerfung der Gegenvorstellung einer Äußerungsberechtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Die Gegenvorstellung vom 31. Juli 2024 gegen den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 - wird verworfen.
(...1 Die gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigte (...) rügt mit der Gegenvorstellung eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
2 Die Gegenvorstellung war zu verwerfen. Über die von der Äußerungsberechtigten erhobene Gehörsrüge hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, juris, Rn. 29). Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen nicht zulässig, weil ein gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigter im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Beteiligtenstellung (vgl. BVerfGE 1, 433 <438>; 55, 132 <133 f.>; 99, 49 <50>) keine eigenen Rechte geltend machen kann.
3 Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine offenbare Unrichtigkeit des von der Äußerungsberechtigten beanstandeten Ausspruchs über die Zurückverweisung (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2022 - 1 BvR 2103/16 -, so dass für die von der Äußerungsberechtigten insoweit angeregte Berichtigung in analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO kein Raum ist.
4 Die Gegenvorstellung kann vorliegend auch nicht als eigene Verfassungsbeschwerde der im Verfahren - 1 BvR 2103/16 - Äußerungsberechtigten gegen die fachgerichtliche Verfahrensführung seit Zurückverweisung ausgelegt werden.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.