BVerfG — 1 BvR 1924/24, Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsdatum: 2024-10-15
Aktenzeichen: 1 BvR 1924/24
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241015.1bvr192424
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 18 BVerfGG, § 19 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BSG, 25. Juni 2024, Az: B 5 R 27/24 BH, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Titelzeile
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
Tenor
Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin des Bundesverfassungsgerichts Ott und die Richter des Bundesverfassungsgerichts Radtke und Wolff werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1 Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Ott und den Richter Radtke sind als unzulässig zu verwerfen, weil die abgelehnten Richter nach der Geschäftsverteilung keine Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kammer des Ersten Senats sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Wolff ist als unzulässig zu verwerfen, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>).
2 Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.