BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.10.2024 - 1 BvR 659/23•BVerfG, 2024-10-18 — 1 BvR 659/23
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.10.2024 - 1 BvR 659/23Bverfg / 1. Senat 3. Kammer18.10.2024
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2024-10-18 | 1 BvR 659/23 | Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt substantiierte Ausführungen zum Beruhen voraus
Entscheidungsdatum: 2024-10-18
Aktenzeichen: 1 BvR 659/23
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241018.1bvr065923
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend BFH, 8. März 2023, Az: II S 10/22, Beschlussvorgehend BFH, 25. März 2022, Az: II B 33/21, Beschlussvorgehend FG Nürnberg, 15. März 2021, Az: 4 K 802/19, Urteil
Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt substantiierte Ausführungen zum Beruhen voraus
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen von § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet ist.
2 Ungeachtet der Frage, ob - wie die Beschwerdeführerin behauptet - vorliegend Vortrag unberücksichtigt geblieben ist, führt ein Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, wenn diese auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>; stRspr). Dazu trägt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vor. Es müsste als nicht ausgeschlossen angesehen werden können, dass die Berücksichtigung des ihrer Ansicht nach unberücksichtigt gebliebenen Vortrages zu einer anderen, ihr günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 112, 185 <206>). Hierfür hätte es einer eingehenderen Auseinandersetzung mit dem einfachen Recht bedurft. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar die Änderungsbefugnis, legt in ihrer Beschwerdeschrift aber nicht anhand des einfachen Rechts nachvollziehbar dar, weshalb eine Änderungsbefugnis in Bezug auf den Wirtschaftsteil nicht gegeben war.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.