BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.11.2024 - 2 BvR 1225/24•BVerfG, 2024-11-19 — 2 BvR 1225/24
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.11.2024 - 2 BvR 1225/24Bverfg / 2. Senat 3. Kammer19.11.2024
BVerfG | Nichtannahmebeschluss | 2024-11-19 | 2 BvR 1225/24 | Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung gem § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG
Entscheidungsdatum: 2024-11-19
Aktenzeichen: 2 BvR 1225/24
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241119.2bvr122524
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 90 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 25. Juli 2024, Az: 15 K 10189/19, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung gem § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG
Der Antrag auf Zulassung von Frau (…) als Beistand der Beschwerdeführerin zu 1. wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Dem konkludent gestellten Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 2021 - 1 BvR 1755/20 -, Rn. 1 m.w.N.). Vorliegend ist nicht dargelegt, warum es der Beschwerdeführerin zu 1. unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) vertreten zu lassen. Der nicht weiter belegte Hinweis, sie habe im Ausgangsverfahren keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt finden können, reicht hierfür nicht aus.
2 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.