BVerfG | Beschluss | 2024-12-13 | 2 BvE 9/24 | Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Organklage bzgl der Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur Bundestagswahl 2025 - Unzulässigkeit des Antrags wegen Verfristung - Tenorbegründung
Gesamter Gesetzestext
BVerfG — 2 BvE 9/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-12-13
Aktenzeichen: 2 BvE 9/24
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 64 Abs 3 BVerfGG, § 20 Abs 2 S 3 BWahlG, § 27 Abs 1 S 2 BWahlG
Spruchkörper: 2. Senat
Titelzeile
Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Organklage bzgl der Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur Bundestagswahl 2025 - Unzulässigkeit des Antrags wegen Verfristung - Tenorbegründung
Tenor
Der Antrag wird verworfen, weil er unzulässig ist. Er wahrt schon die Antragsfrist des § 64 Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht. Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 10. Dezember 2024 im Verfahren 2 BvQ 73/24 (Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter Rechtsschutz) wird Bezug genommen. Das Antragsvorbringen gebietet keine davon abweichende Bewertung.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird damit gegenstandslos.